2. Mit dem Streitwert gemäss Art. 22 ZPO-GR und dessen Einfluss auf die sachliche und funktionelle Zuständigkeit haben sich die Parteien weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren näher auseinandergesetzt. Sie gehen offenbar aufgrund der Höhe der kollozierten Forderung des Berufungsbeklagten übereinstimmend von einem Fr. 8‘000.-- übersteigenden Streitwert aus und nehmen ohne weiteres an, die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO-GR und somit die Berufungsfähigkeit der Streitsache seien gegeben. Die Vorinstanz ist dieser Auffassung ohne weitere Begründung gefolgt.