1. Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Seite 4 — 31 Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Da die Berufung bzw. Anschlussberufung am 15. Dezember 2009 bzw. 23. Dezember 2009 und somit vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 erhoben wurden, findet im vorliegenden Berufungsverfahren weiterhin die bisherige Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR; BR 320.000) Anwendung.