5. Mit Verfügung vom 27. September 2010, mitgeteilt am 29. September 2010, gab der Vorsitzende der II. Zivilkammer dem Verfahrensantrag von B. im Sinne der Erwägungen statt und erklärte die von A. in seiner Eingabe vom 31. Mai 2010 unter II B S. 8 bis 18 (Randziffern 16 bis 41) als Replik zur Berufungsantwort gemachten Ausführungen für unbeachtlich. Diese Verfügung blieb unangefochten. J. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen