4. Am 1. Juni stellte B. den Verfahrensantrag, die mit Datum vom 31. Mai 2010 eingereichte Rechtsschrift von A. sei zur Umarbeitung im Sinne der Weglassung der Ausführungen unter II B S. 8 bis 18 (Randziffern 16 bis 41) innert Frist zurückzuweisen, mit der Androhung, dass die Eingabe bei Nichteinhaltung der Frist als nicht eingereicht gelte. Mit Eingabe vom 1. Juli 2010 ersuchte A. den Vorsitzenden der II. Zivilkammer darum, die nachträgliche Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 31. Mai 2010 antragsgemäss zuzulassen.