3. Mit Eingabe vom 31. Mai 2010 reichte A. seine Anschlussberufungsantwort sowie seine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein. Darin beantragte er, die Anschlussberufung des Berufungsbeklagten vom 21. April 2010 sei vollumfänglich abzuweisen und die vorliegende Stellungnahme zur betreffenden Berufungsantwort vom 21. April 2010 sei zuzulassen.