2. Ebenfalls innert erstreckter Frist reichte B. mit Eingabe vom 21. April 2010 seine Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung ein, wobei er Abweisung der Berufung sowie Gutheissung der Anschlussberufung beantragte; unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.