H. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Januar 2010 ordnete der Vorsitzende der II. Zivilkammer das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO- GR an und setzte der berufungsklägerischen Partei Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung an. Seite 3 — 31 I.1. Innert erstreckter Frist reichte A. mit Eingabe vom 1. März 2010 die schriftliche Berufungsbegründung mit unveränderten Berufungsanträgen ein. Gleichzeitig beantragte er die kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung der Gegenpartei.