G. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2009 liess B. seinerseits Anschlussberufung mit folgendem Rechtsbegehren erheben: „1. Das angefochtene Urteil sei in Ziff. 2 Abs. 2 des Dispositivs dahin abzuändern, dass A. in Gutheissung der Anschlussberufung B. mit Fr. 37‘235.00 (mit Einschluss MWSt. und Barauslagen) ausseramtlich zu entschädigen hat. In allen übrigen Punkten sei das angefochtene Urteil zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers und Anschlussberufungsbeklagten.“