F. Gegen dieses Urteil erhob A. mit Eingabe vom 15. Dezember 2009 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen: „1. Das vorinstanzliche Urteil (Ziffn. 1. und 2. des Urteilsdispositivs) sei aufzuheben und es sei die Klage gemäss Leitschein und klägerischen Rechtsbegehren vollumfänglich gutzuheissen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das vermittleramtliche, das bezirksgerichtliche und das Berufungsverfahren, zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer, zulasten des Berufungsbeklagten und Beklagten.“