Nr. 2 kollozierte Forderung von CHF 215‘000.-- im Kollokationsplan vom 19. März 2008 (neu aufgelegt vom 28.3. - 17.4.2008) als unbegründet zu streichen. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.“ C. B. beantragte in seiner Prozessantwort vom 18. August 2008 die kostenfällige Abweisung der Klage. Mit Replik vom 2. Oktober 2008 hielt A. unverändert an seinen Rechtsbegehren gemäss Prozesseingabe fest. Mit Eingabe vom 28. November 2008 hielt auch B. an seinem Rechtsbegehren gemäss Prozessantwort fest. A. nahm dazu am 29. Januar 2009 Stellung.