{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2012-10-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-82_2012-10-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_82_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b766d52d64ce090d09a98751f12a2f54df42ffe6d2de3d19721d2e550d893682edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b766d52d64ce090d09a98751f12a2f54df42ffe6d2de3d19721d2e550d893682edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_82", "Checksum": "43d3d60907617452cb506fba94ebb0e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.10.2012 ZK2 2009 82"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 23.10.2012 ZK2 2009 82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zudem biete diese weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. In Würdigung des Gesagten erachtete\ndie Vorinstanz das geltend gemachte Honorar als übersetzt und kam in Anwendung der praxisgemässen Grundsätze zum Schluss, dass eine Entschädigung in\nHöhe von Fr. 20‘000.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) angemessen sei (angefochtenes Urteil, E. 7 S. 17).\n\nb. Der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger erachtet die vorinstanzliche Kürzung der Entschädigung aus zweierlei Gründen für ungerechtfertigt. Zum einen sei entgegen der Vorinstanz zu bemerken, dass die Fülle des Stoffes den Rahmen eines normalen Prozesses doch deutlich sprenge, was allein ein\nBlick auf den Aktenberg schon äusserlich bestätige. Es seien sieben verschiedene\nForderungen zu beurteilen, deren jede einzelne auf eigenem Sachverhalt beruhe\nund sich auf einen jeweils spezifischen Rechtsgrund stütze. Im Ganzen handle es\nsich um einen anspruchsvollen und zeitintensiven Fall. Zum anderen habe die\nausseramtliche Entschädigung ihre Rechtsgrundlage in Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR,\nwonach die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet werde, der obsiegenden\nalle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen.\nEine Beschränkung nur auf externe Kosten, d.h. auf solche, die durch den Beizug\neines Beraters entstünden, finde weder im Gesetz noch in der Praxis eine Stütze.\nAuch die Kosten und Auslagen der Prozesspartei selbst gehörten somit zu den\nParteikosten, die – je nach Fall – sogar als zu den Anwaltskosten hinzutretende\nKosten zu vergüten seien. Dabei hätten alle freiberuflich Erwerbenden grundsätzlich einen analogen Anspruch auf Berücksichtigung des Verdienstausfalls. In Betracht falle insbesondere Umtriebsersatz nach billigem Ermessen für die Zeitversäumnis (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung RA Kunz,\nact. 12, S. 19 f.).\n\nc. Der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger bestreitet nicht, einen Grossteil der Prozessarbeit selbst geleistet zu haben. Gemäss ständiger Praxis des Kantonsgerichts zur ZPO-GR hat der für sich selbst tätige Anwalt jedoch\nkeinen Anspruch auf Abgeltung des Aufwands als Rechtsvertreter, sondern lediglich Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung, die sich auf 50% des üblichen\nAnwaltstarifs beläuft (PKG 2005 Nr. 11 E. 3.b; Urteile der II. Zivilkammer ZK2 09\n35 vom 18. November 2009, E. 5; ZK2 09 32 vom 29. September 2009, E. 2.b).\nUnter Berücksichtigung dieser ständigen Praxis erweist sich die von der Vorin-\n\nSeite 29 — 31\nstanz vorgenommene Kürzung als angemessen und rechtmässig. Zu berücksichtigen ist dabei ausserdem, dass es sich zwar zugegebenermassen um ein aussergewöhnlich aufwendiges Verfahren handelt, dass aber der Prozessstoff den beiden Rechtsvertretern aufgrund des bereits mehrere Jahre andauernden Prozessierens mittlerweile hinlänglich bekannt gewesen sein dürfte. Die Anschlussberufung ist demzufolge abzuweisen.\n\n10. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO-GR wird der unterliegende Teil in der Regel\nzur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei\nvollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Weder\nder Berufungskläger noch der Anschlussberufungskläger vermochten mit der Berufung bzw. Anschlussberufung durchzudringen. Mit Blick auf die Frage der Kostenverteilung gilt es nunmehr zu berücksichtigen, dass der im Anschlussberufungsverfahren zu beurteilenden Frage der Höhe der Parteientschädigung für das\nvorinstanzliche Verfahren im Vergleich zur Hauptsache sowohl in Bezug auf das\nerforderliche Aktenstudium wie auch in Bezug auf die Komplexität der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt. Andererseits ist der Berufungsbeklagte zwar im Hauptpunkt mit seinen Begehren\ndurchgedrungen, aber doch auch in Teilfragen und einzelnen Forderungspositionen unterlegen. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens zu 9/10 dem Berufungskläger\nund Anschlussberufungsbeklagten und zu 1/10 dem Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger aufzuerlegen. Nach den gleichen Grundsätzen wie die\ngerichtlichen Kosten sind die aussergerichtlichen Kosten zu verteilen (Art. 122\nAbs. 2 ZPO-GR). Die beiden Rechtsvertreter unterliessen es, eine detaillierte Honorarnote vorzulegen, weshalb die Höhe der Entschädigung nach richterlichem\nErmessen festzusetzen ist. Angesichts des Aufwands sowie der sich stellenden\nSach- und Rechtsfragen erscheint eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. MWSt) zugunsten des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers als angemessen.\n\nSeite 30 — 31\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Die Berufung und Anschlussberufung werden abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens von Fr.\n10‘000.-- zuzüglich Schreibgebühr von Fr. 512.--, somit insgesamt Fr.\n10‘512.--, gehen zu 9/10 zu Lasten des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten und zu 1/10 zu Lasten des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers.\n\n"}