{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2012-10-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-82_2012-10-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_82_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b766d52d64ce090d09a98751f12a2f54df42ffe6d2de3d19721d2e550d893682edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b766d52d64ce090d09a98751f12a2f54df42ffe6d2de3d19721d2e550d893682edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_82", "Checksum": "43d3d60907617452cb506fba94ebb0e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.10.2012 ZK2 2009 82"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 23.10.2012 ZK2 2009 82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die\nDomizilierungskosten seien der C. nie in Rechnung gestellt und nicht einmal in\nderen Buchhaltung als ordentliche Passiven aufgenommen worden. Selbst unter\nden transitorischen Passiven seien unter dem Titel „TP Liquidationskosten/Domizil“ per Ende 2005 lediglich Fr. 14‘500.-- und nicht wie vom Berufungsbeklagten behauptet Fr. 22‘000.-- verbucht worden. Im Weiteren verweist der Berufungskläger auch in diesem Zusammenhang auf angebliche Indizien für die Vereinbarung eines Erfolgshonorars. Unter den gegebenen Umständen könne eine\nHonorarvermutung gestützt auf Art. 394 Abs. 3 OR nicht greifen. Die vom Berufungsbeklagten geforderte Domizilgebühr sei folglich nicht ausgewiesen und deshalb vollumfänglich aus dem Kollokationsplan zu streichen (vgl. Berufungsbegründung RA Brüesch, act. 07, S. 46 ff.).\n\nc. Aufgrund der Akten ist vorliegend nachgewiesen, dass der Berufungsbeklagte der C. während 10 Jahren Domizil gewährte und für diese während 6 Jahren als alleiniger Liquidator tätig war (vgl. etwa bB 45). Die C. hat diese Dienstleistung widerspruchslos entgegengenommen. L. und K. wussten darum und billigten\ndas entgeltliche Tätigwerden des Berufungsbeklagten (bB 5 und 8). Es ist üblich,\ndass derartige Dienstleistungen nicht entschädigungslos übernommen werden.\nDie Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 394 Abs. 3 OR sind vorliegend\ngegeben. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars wurde – wie bereits dargelegt –\nnicht nachgewiesen. Dem Berufungskläger ist aber insoweit beizupflichten, als\naufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass in den transitorischen Passiven unter\ndem Titel „TP Liquidationskosten/Domizil“ per Ende 2005 in der Tat lediglich ein\nBetrag von Fr. 14‘500.-- aufgeführt wurde (vgl. Konto 2090 Passive Rechnungsabgrenzungen, kB 44, letzte Seite). Aus welchem Grund dem Berufungsbeklagten\nunter dem Titel Domizilgebühr bzw. Liquidatorenhonorar nunmehr ein Betrag in\nHöhe von Fr. 22‘000.-- zustehen sollte, ist angesichts der Aktenlage nicht ersichtlich und wird auch vom Berufungsbeklagten nicht nachvollziehbar dargelegt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das vom Berufungsbeklagten geforderte\nJahreshonorar gemäss der Vorinstanz der ortsüblichen Vergütung entspricht (angefochtenes Urteil, E. 6.c S. 16). Den in diesem Zusammenhang verbuchten Betrag von Fr. 14‘500.-- muss sich der Berufungsbeklagte daher entgegenhalten lassen, zumal er selbst als alleiniger Liquidator für die Buchhaltung der C. zuständig\nwar. Auszugehen ist somit von einer ausgewiesenen Honorarhöhe von Fr.\n\nSeite 27 — 31\n14‘500.--, welche in dieser Höhe mit Blick auf die Dauer der Tätigkeit durchaus\nangemessen erscheint. In diesem Punkt bedarf das vorinstanzliche Urteil folglich\neiner entsprechenden Korrektur.\n\n8. Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der vorangegangenen Ausführungen, dass von den eingegebenen Forderungen ein Gesamtbetrag von Fr.\n228‘168.30 (Arrestprosequierungsprozess der C. gegen den Berufungskläger: Fr.\n33‘479.--, Gerichtsverfahren des Berufungsklägers gegen die C. betreffend Arrest\nund Konkurs ohne vorgängige Betreibung: Fr. 8‘592.--, Arrestschadenersatzprozess der C. gegen den Berufungskläger: Fr. 109‘102.30, Arrestprosequierungsprozess der C. in Sachen M. AG und N.: Fr. 37‘140.--, Arrestprosequierungsprozess der C. gegen den Berufungskläger betreffend Materialvorauszahlung: Fr.\n25‘355.--, Domizilgebühr und Liquidatorenhonorar: Fr. 14‘500.--) in Bestand und\nHöhe nachgewiesen ist und in diesem Umfang zu Recht kolloziert wurde.\n\nIm Kollokationsplan (kB 5, S. 5) wurde indes gemäss Vergleichsvereinbarung vom\n12. März 2008 sowie Abschreibungsverfügung vom 13./17. März 2008 des Kreisamts Chur eine Reduktion im Umfang von Fr. 47‘496.-- vorgenommen. In dieser\nAbschreibungsverfügung, die durch jene vom 20. März 2008 (kB 8) ersetzt wurde,\nwird die Reduktion mit einer Verminderung des Prozessrisikos begründet. Es stellt\nsich nun die Frage, ob diese Reduktion in vollem Umfang zu berücksichtigen ist,\nnachdem die kollozierten Einzelpositionen im vorliegenden Berufungsverfahren\nmangels Ausgewiesenheit um rund Fr. 35‘000.-- reduziert wurden. Dies ist zu verneinen. Eine zusätzliche Berücksichtigung der betreffenden Reduktion fällt deshalb nicht in Betracht, weil diese gerade im Hinblick auf einige Forderungseingaben gemacht wurde, welche – zumindest im Zeitpunkt der Kollokation – nicht einwandfrei belegt oder zumindest risikobehaftet waren. Somit ist davon auszugehen,\ndass der kollozierte Betrag von Fr. 215‘000.-- ausgewiesen ist und zu Recht im\nKollokationsplan berücksichtigt wurde. Das Urteil der Vorinstanz erweist sich damit\nim Ergebnis als korrekt, was die Abweisung der Berufung zur Folge hat.\n\n9.a. Mit seiner Anschlussberufung rügt der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger die von der Vorinstanz vorgenommene Honorarkürzung von Fr.\n37‘235.-- auf Fr. 20‘000.-- und verlangt die Aufhebung von Ziff. 2 Abs. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils. Zur Begründung der Kürzung des Honorars\nführte das Bezirksgericht Plessur aus, verschiedene Formulierungen in den\nRechtsschriften liessen erkennen, dass diese vom Berufungsbeklagten selbst verfasst worden seien. Sodann habe an den Zeugeneinvernahmen der Berufungsbeklagte persönlich und nicht dessen Rechtsvertreter teilgenommen. Folglich sei ein\n\n"}