{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2012-10-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-82_2012-10-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_82_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b766d52d64ce090d09a98751f12a2f54df42ffe6d2de3d19721d2e550d893682edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b766d52d64ce090d09a98751f12a2f54df42ffe6d2de3d19721d2e550d893682edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_82", "Checksum": "43d3d60907617452cb506fba94ebb0e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.10.2012 ZK2 2009 82"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 23.10.2012 ZK2 2009 82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Im Weiteren bestreitet\nder Berufungskläger die Beweistauglichkeit der ins Recht gelegten Honorarnoten,\nweil diese (zumindest teilweise) nachträglich zu Prozesszwecken erstellt worden\nseien (vgl. Berufungsbegründung RA Brüesch, act. 07, S. 42 ff.). Dabei übersieht\ner, dass die Beweistauglichkeit einer erst im Nachhinein erstellten Honorarnote\nnicht per se verneint werden kann. Es handelt sich vielmehr um eine Frage der\nBeweiswürdigung, inwieweit auf eine solche Honorarnote abzustellen ist. Die Angemessenheit und Ausgewiesenheit des verrechneten Aufwands lässt sich vorliegend anhand der edierten Prozessakten und den in den Rechnungen detailliert\naufgeführten Handlungen überprüfen (vgl. Art. 394 Abs. 3 OR). Die Angemessenheit der in Rechnung gestellten Stundenansätze ergibt sich aus der zum fraglichen\nZeitpunkt geltenden Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbands, auf\nwelche sich die Rechnungen stützen. Diese Ansätze gelten als üblich und angemessen im Sinne von Art. 394 Abs. 3 OR. Aufgrund der Akten kam die Vorinstanz\nzu Recht zum Schluss, dass der Honoraraufwand für das Gerichtsverfahren des\nBerufungsklägers gegen die C. betreffend Arrest und Konkurs ohne vorgängige\nBetreibung in der Höhe von Fr. 8‘852.-- (Editionsakten; bB 14-24), für den Arrestschadenersatzprozess der C. gegen den Berufungskläger in der Höhe von Fr.\n110‘352.30 (Editionsakten; bB 25-28 und 33), für den Arrestprosequierungsprozess des Berufungsklägers gegen die C. in Sachen M. AG und N. in Höhe von Fr.\n37‘140.-- (Editionsakten; bB 34-37) sowie für den Arrestprosequierungsprozess\nder C. gegen den Berufungskläger betreffend Materialvorauszahlung in der Höhe\nvon Fr. 25‘355.-- (Editionsakten; bB 39-44) hinreichend belegt und rechtsgenüglich\nnachgewiesen ist (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.e S. 13 ff.). Die Angemessenheit\nund Ausgewiesenheit der geltend gemachten Forderungen wird überdies zumindest teilweise durch die von den jeweils zuständigen Gerichten zugesprochenen\nProzessentschädigungen, die buchhalterische Erfassung einer entsprechenden\nSumme unter den transitorischen Passiven und die entsprechende Erwähnung in\nden Anmerkungen zu den Bilanzen bestätigt. Allerdings ist darauf hinzuweisen,\ndass diese Beträge nicht vollumfänglich im Kollokationsplan berücksichtigt wurden. Soweit dies nicht geschehen ist, kann die kollozierte Summe nicht erhöht respektive angepasst werden, da der Berufungsbeklagte selbst keine Kollokationsklage erhoben hat beziehungsweise sich nach Einleitung seiner Kollokationsklage\nmit dem Betreibungsamt vergleichsweise geeinigt hat (kB 5, 8, 13). Bezüglich des\nHonorars für den Arrestprosequierungsprozess des Berufungsklägers gegen die\n\nSeite 25 — 31\nC. in Sachen M. AG und N. sowie für den Arrestprosequierungsprozess der C.\ngegen den Berufungskläger betreffend Materialvorauszahlung wurde jeweils ein\ngeringfügig höherer Betrag kolloziert als aufgrund der Honorarrechnungen des\nBerufungsbeklagten ausgewiesen ist (Fr. 38‘269.50 [kB 5, S. 5] anstatt Fr. 37‘140\n[bB 36-37] und Fr. 28‘053.20 [kB 5, S. 5] anstatt Fr. 25‘355.-- [bB 43-44]). Diese\nPositionen sind mithin zu korrigieren. Gleichzeitig wurde in Bezug auf die Honorarforderungen für das Gerichtsverfahren des Berufungsklägers gegen die C. betreffend Arrest und Konkurs ohne vorgängige Betreibung sowie für den Arrestschadenersatzprozess der C. gegen den Berufungskläger ein geringfügig niedrigerer\nBetrag kolloziert als aufgrund der aktenkundigen Honorarrechnungen des Berufungsbeklagten ausgewiesen ist (Fr. 8‘592.-- [kB 5, S. 5] anstatt Fr. 8‘852.-- [bB 22\nund 24] und Fr. 109‘102.30 [kB 5, S. 5] anstatt Fr. 110‘352.30 [bB 27 und 33]).\nDiesbezüglich ist indes jeweils auf die kollozierten Forderungsbeträge abzustellen.\n\ni. Zusammenfassend sind unter diesen Positionen somit folgende Beträge\nausgewiesen und zu kollozieren: Gerichtsverfahren des Berufungsklägers gegen\ndie C. betreffend Arrest und Konkurs ohne vorgängige Betreibung in der Höhe von\nFr. 8‘592.--, für den Arrestschadenersatzprozess der C. gegen den Berufungskläger in der Höhe von Fr. 109‘102.30, für den Arrestprosequierungsprozess des Berufungsklägers gegen die C. in Sachen M. AG und N. in Höhe von Fr. 37‘140.--\nund für den Arrestprosequierungsprozess der C. gegen den Berufungskläger betreffend Materialvorauszahlungen in der Höhe von Fr. 25‘355.--.\n\nj. Bezüglich Verjährung kann vollends den Ausführungen der Vorinstanz gefolgt und auf diese verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.d S. 13).\nDurch die Stundung wurde der Verjährungsbeginn aufgeschoben. Ausserdem\nwurde die Verjährung durch diverse Anerkennungshandlungen unterbrochen (kB\n36, 40; bB 48, 50-55). Bezüglich des berufungsklägerischen Vorwurfs betreffend\nSelbstkontraktion kann auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen werden.\n\n7.a. Schliesslich macht der Berufungsbeklagte einen Anspruch auf Domizilgebühr und Liquidatorenhonorar von insgesamt Fr. 22‘000.-- geltend. Der Betrag\nsetzt sich aus einem Jahreshonorar von Fr. 1‘000.-- für die Domizilierung der C.\n(10 Jahre) und von einem solchen von Fr. 2‘000.-- für die Tätigkeit als Liquidator\nder C. (6 Jahre) zusammen (vgl. Prozessantwort RA Kunz, Akten VI, act. II/3, S.\n18). Die Vorinstanz hat den Anspruch als ausgewiesen erachtet und sich dabei\nnamentlich auf Art. 394 OR gestützt (angefochtenes Urteil, E. 5.c S. 16).\n\n"}