{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2012-10-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-82_2012-10-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_82_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b766d52d64ce090d09a98751f12a2f54df42ffe6d2de3d19721d2e550d893682edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b766d52d64ce090d09a98751f12a2f54df42ffe6d2de3d19721d2e550d893682edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_82", "Checksum": "43d3d60907617452cb506fba94ebb0e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.10.2012 ZK2 2009 82"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 23.10.2012 ZK2 2009 82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Richtig ist zwar, dass der Berufungsbeklagte, nachdem ihm\nsämtliche Aktien der C. treuhänderisch übertragen worden waren, faktisch über\ndie Firma bestimmen konnte. Indessen blieb K. auch nach der Aktienübertragung\nwirtschaftlich an der Firma berechtigt (bB 17 und 18). Nachdem der Berufungsbeklagte bereits über Jahre für die C. tätig gewesen war, ist es durchaus nachvollziehbar, dass er mit der Rechnungsstellung aufgrund der finanziellen Situation der\nC. zuwartete und seine Mandantschaft nicht plötzlich wegen deren finanziellem\nEngpass im Stich lassen wollte, zumal deren ganzes Vermögen durch den Berufungskläger verarrestiert worden war. Der Umstand, dass der Berufungsbeklagte\ndamit das Risiko einging, bei einem Scheitern der prozessualen Bemühungen seiner Ansprüche verlustig zu gehen, lässt vor dem Hintergrund der jahrelangen\nBemühungen nicht den Schluss auf ein Erfolgshonorar zu. Unerfindlich ist sodann,\nwie der Berufungskläger aufgrund der Ausschlagung von Vergleichsangeboten\nzum Schluss kommt, es sei ein Erfolgshonorar vereinbart worden. Offenbar erachtete der Berufungsbeklagte die Chancen auf einen Prozessgewinn als gut, so dass\ner die Vergleichsangebote als nicht genügend erachtete (vgl. auch kB 40). Daraus\nkann keineswegs auf eine Vereinbarung eines Erfolgshonorars geschlossen werden. Auch die buchhalterische Erfassung des Honoraranspruchs lässt einen entsprechenden Schluss nicht zu. In der Buchhaltung wurde ausdrücklich angemerkt,\ndass die Honoraransprüche B. kreditiert und in den transitorischen Passiven erfasst würden. Mithin bestanden entsprechende Ansprüche. Der Zeuge E. hat des\nWeiteren nachvollziehbar erklärt, welches die Gründe für die entsprechenden Buchungen unter den transitorischen Passiven waren, und bestätigt, dass es aufgrund der gegebenen Umstände nur um eine Stundung der Honoraransprüche\ngegangen sei (vgl. Akten VI, act. VI/2, S. 2 f.). Die strittige Frage, ob dies buchhalterisch korrekt war, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden, da für\nden vorliegenden Streitfall einzig massgebend ist, was die Parteien mit der entsprechenden Buchung beabsichtigten. Darüber hinaus sprechen die vorerwähnten\n\nSeite 23 — 31\nund vom Berufungskläger selbst angeführten Schreiben (kB 21-23; vgl. auch E. 6.f\nhiervor), in welchen nirgends auch nur ansatzweise die Rede davon ist, dass der\nAnwalt nur im Erfolgsfall entschädigt werden soll, gegen die Annahme der Vereinbarung eines Erfolgshonorars. In diesen Schreiben ist ebenfalls nur die Rede davon, dass das Honorar vorläufig gestundet werden soll. Damit konnte vernünftigerweise nichts anderes gemeint sein, als dass zugewartet wird, bis die C. wieder\nzu liquiden Mitteln kommt. Für die Annahme, dass ausser im Erfolgsfall überhaupt\nkein Honorar geschuldet sein soll, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Es ist denn\nauch kein Grund ersichtlich, weshalb der Berufungsbeklagte den Willen gehabt\nhaben sollte, selbst für den Fall eines allfälligen Konkurses zugunsten von Drittgläubigern auf sein Honorar zu verzichten. All die vom Berufungskläger angeführten Indizien lassen einen solchen Schluss nicht zu. Zutreffend ist einzig, dass das\nZuwarten mit der Rechnungsstellung automatisch ein Risiko in sich barg, dass der\nBerufungsbeklagte letztlich leer ausgehen könnte beziehungsweise sich allenfalls\nmit einer nicht kostendeckenden Konkursdividende würde begnügen müssen. Die\nbewusste Eingehung eines solchen Risikos beinhaltet allerdings noch keine Vereinbarung eines Erfolgshonorars. Etwas anderes kann auch nicht aus dem Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses vom 20. August 2007 (SKA 07 10 [bB\n59]) abgeleitet werden. Dort ging es primär um die Frage, ob ein Honoraranspruch\nfür eine Kollokation genügend ausgewiesen sei. Aufgrund der damals vorliegenden Akten erachtete der Kantonsgerichtsausschuss eine Honorarforderung als\nnicht genügend nachgewiesen. Der Kantonsgerichtsausschuss kam zum Schluss,\ndass viel für die Annahme der Vereinbarung eines blossen Erfolgshonorars spreche. Zur Frage, ob ein solches nachgewiesen sei, machte der Kantonsgerichtsausschuss allerdings keine Ausführungen und diese Frage war damals – anders\nals im vorliegenden Verfahren – auch nicht abschliessend zu prüfen. Die Aktenlage war eine völlig andere als im vorliegenden Prozess. Im vorliegenden Verfahren\nist vom grundsätzlichen Nachweis eines Honoraranspruchs auszugehen. Der Berufungskläger hätte somit nachzuweisen, dass ein solches nur für den Erfolgsfall\nvereinbart wurde, wenn er den Anspruch aus diesem Grund bestreiten will. Dafür\ngenügen aber die behaupteten Indizien nicht. Ist somit nicht nachgewiesen, dass\neine Honorierung nur für den Erfolgsfall vereinbart wurde, ist von der blossen\nStundung des nachgewiesenen Honoraranspruchs auszugehen. Nachfolgend ist\nzu prüfen, wie hoch dieser Honoraranspruch ist.\n\nh. Zusammensetzung und Höhe der geltend gemachten Honorare aus der\nLiquidatorentätigkeit des Berufungsbeklagten werden seitens des Berufungsklägers nicht substantiiert beanstandet. Soweit er zum wiederholten Male auf einen\n\n"}