{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2012-10-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-82_2012-10-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_82_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b766d52d64ce090d09a98751f12a2f54df42ffe6d2de3d19721d2e550d893682edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b766d52d64ce090d09a98751f12a2f54df42ffe6d2de3d19721d2e550d893682edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_82", "Checksum": "43d3d60907617452cb506fba94ebb0e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.10.2012 ZK2 2009 82"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 23.10.2012 ZK2 2009 82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:00:07", "Checksum": "60ae832e0d2f2fb2485979ad563373ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.10.2012 ZK2 2009 82\nRegeste:\nKollokationsklage | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz\n\n Seite 21 — 31\ndes Berufungsbeklagten für dessen Anwaltstätigkeiten vorgelegen hätten. Er habe\naber jeweils zum Buchhaltungsabschluss seine Aufwendungen zusammengestellt.\nDiese seien dann kreditiert worden, weil kein Geld vorhanden gewesen sei, um die\nRechnungen zu bezahlen, wobei man davon ausgegangen sei, dass im Zeitpunkt,\nin dem die Gelder der C. frei würden, diese Rechnungen bezahlt würden. Verbucht worden sei der Aufwand des Berufungsbeklagten auf der Passivseite als\nSchulden und auf der Aufwandseite bei den Verwaltungskosten. Der Aufwand des\nBerufungsbeklagten sei laufend aufgestockt und kreditiert worden. Er sei jeweils\nEnde Jahr als transitorische Passiven verbucht und auf das nächste Jahr wieder\naufgestockt worden. Weiter bestätigte er, dass über das Jahr 2000 hinaus laufend\nHonorarforderungen des Berufungsbeklagten als Passiven und Aufwand verbucht\nworden seien. Nach seinem Verständnis würden transitorische Passiven laufende\nAufwendungen darstellen, welche noch nicht definitiv abgerechnet seien, aber im\nlaufenden Jahr berücksichtigt werden müssten. Sodann sagte er ausdrücklich,\ndass im Zusammenhang mit den Honoraren des Berufungsbeklagten nie von einer\nErfolgs- oder Gewinnbeteiligung die Rede gewesen sei. Es sei immer darum gegangen, diese Ansprüche zu kreditieren, d.h. auf künftige Rechnung vorzutragen\n(Akten VI, act. VI/2, S. 2 f.). J. bestätigte seinerseits, L. sei auch an ihn mit der\nBitte, das Sachwalterhonorar zu stunden, herangetreten, weil er im Moment nicht\ndie notwendigen Mittel zur Begleichung habe. Er wisse, dass auch mit dem Berufungsbeklagten über eine Stundung verhandelt worden sei. Das Ergebnis der Verhandlungen sei ihm allerdings nicht bekannt. Jedenfalls sei in seiner Anwesenheit\naber nie darüber gesprochen worden, dass das Honorar des Berufungsbeklagten\nerfolgsabhängig wäre (Akten VI, act. VI/3, S. 2 f.). Auch wenn J. somit nichts über\ndie definitive Vereinbarung zwischen dem Berufungsbeklagten und der C. aussagen konnte, spricht seine Aussage dennoch für eine blosse Stundung des Honorars. I. äusserte sich dahingehend, dass L. ihm ein Mandat habe übertragen wollen, und zwar nicht als Freundschaftsdienst, sondern im Rahmen eines entgeltlichen Anwaltsmandats. L. habe ihm weiter gesagt, er habe allerdings kein Geld\nund er (I.) müsse auf die Bezahlung warten, bis die ganzen Prozesse abgewickelt\nseien; solange müsse er sein Honorar stunden. Er habe mit dem Berufungsbeklagten die gleiche Abmachung getroffen (Akten VI, act. VI/1, S. 2). Selbst aus der\nZeugenaussage von G. ist entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nichts anderes abzuleiten. Wenn dieser ausführt, er habe die Bemerkung des Berufungsbeklagten, wonach dieser die Angelegenheit der C. hobbymässig betreibe, so verstanden, dass er für seine Bemühungen ohnehin nicht honoriert bzw. bezahlt werde (Akten VI, act. VI/4, S. 2), so handelt es sich dabei einerseits um eine persönliche Einschätzung des Zeugen, die für die Beurteilung der vorliegenden Angele-\n\nSeite 22 — 31\ngenheit nicht relevant sein kann. Andererseits erfolgte diese Aussage in einem\nKontext, der auch durchaus ein anderes Verständnis der Aussage nahelegen\nkann. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die C. und der Berufungsbeklagte übereinstimmend davon ausgingen, für die erbrachten Dienstleistungen sei eine Honorierung geschuldet.\n\n"}