{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2012-10-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-82_2012-10-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_82_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b766d52d64ce090d09a98751f12a2f54df42ffe6d2de3d19721d2e550d893682edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b766d52d64ce090d09a98751f12a2f54df42ffe6d2de3d19721d2e550d893682edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_82", "Checksum": "43d3d60907617452cb506fba94ebb0e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.10.2012 ZK2 2009 82"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 23.10.2012 ZK2 2009 82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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August 2007 (SKA 07 10, E. 3.1.e S. 17 [bB 59]) im Zusammenhang mit einer anderen Forderung des Berufungsbeklagten festhielt, kann eine\nHonorarforderung nicht allein deshalb als ausgewiesen betrachtet werden, weil\neine Vergütung gemäss Auftragsrecht üblich ist. Aus der blossen Behauptung des\nAnsprechers und der erfahrungsgemässen Üblichkeit eines Entgelts darf nicht ohne Umschweife auf einen Anspruch geschlossen werden. Ein solches Vorgehen\nwürde – jedenfalls ohne weitere Anhaltspunkte oder Belege für die Ausgewiesenheit der Forderung – keine hinreichende Prüfung im Rahmen der Kollokation darstellen. Immerhin ist festzuhalten, dass eine faktische Vermutung dafür spricht,\ndass die Erbringung professioneller Dienstleistungen entgeltlich erfolgt und dass\ngar von einer Umkehr der Beweislast auszugehen ist, sofern der Mandant die\nLeistungen des Anwalts vorbehaltlos entgegengenommen hat (Rolf H. Weber, in:\n\nSeite 20 — 31\nHonsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 5.\nAufl., Basel 2011, N 16, 35 und 41 zu Art. 394 OR mit weiteren Hinweisen; Urteil\ndes Bundesgerichts 4A_100/2008 vom 29. Mai 2008, E. 4).\n\nIm vorliegenden Fall ist der Berufungsbeklagte über Jahre für die C. tätig gewesen\nund hat dabei umfangreiche Dienstleistungen erbracht, welche üblicherweise nicht\nentschädigungslos erfolgen. Die C. respektive die an ihr wirtschaftlich berechtigten\nPersonen haben diese Dienstleistungen jeweils vorbehaltlos entgegengenommen.\nSomit spricht nach dem oben Ausgeführten eine faktische Vermutung für einen\nentsprechenden Honoraranspruch. Aus den Akten gehen allerdings auch noch\nweitere klare Anhaltspunkte hervor, die für eine Vereinbarung eines Entgelts sprechen. So wurden in den Jahresrechnungen – wie von der Vorinstanz zu Recht\nfestgehalten (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.bb S. 10 f.) – für die geltend gemachten Honorarforderungen seit dem Jahr 2000 bis ins Jahr 2005 übergangsweise\nRücklagen gebildet, verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, die Honorarforderung von Rechtsanwalt B. werde seinerseits kreditiert und in der Buchhaltung in\nder Form von transitorischen Passiven erfasst (kB 40; bB 48). Die betreffenden\nJahresrechnungen wurden alljährlich von der Generalversammlung abgenommen\nund genehmigt (bB 50-55). Dies zeigt klar auf, dass zwischen den Parteien Entgeltlichkeit vereinbart wurde. In diversen, vom Berufungskläger selbst angeführten\nSchreiben ist sodann von einem Honorar die Rede. So führte etwa L. in einem\nSchreiben an J. vom 30. September 1999 aus, er nehme mit Freude und Dankbarkeit entgegen, dass der Berufungsbeklagte in die Bresche springe, zumal er\nmit seinem Honorar zuwarte, bis dank seiner bessere Zeiten kämen (kB 21). In\neinem weiteren Schreiben gleichen Datums bedankte sich L. beim Berufungsbeklagten dafür, dass dieser bereit sei, die Vernehmlassung in Sachen Nachlassstundung zu übernehmen und sein Honorar hintan zu stellen (kB 22). Der Berufungsbeklagte selbst äusserte 1999, er sei bisher für die Familie K./L. und die C.\ntätig gewesen, ohne Rechnung zu stellen, weil die Eheleute K./L. in der heutigen\nSituation wahrhaftig andere Sorgen hätten. Und so sei er denn auch bereit, die\nVernehmlassung für die C. zu schreiben (natürlich unter Stundung des Honorars),\nwenn sie ihn damit mandatiere (kB 23). Die Kreditierung beziehungsweise Stundung von Honorarforderungen setzt nun aber voraus, dass solche überhaupt bestehen. In all den erwähnten Schreiben ist die Rede von einem Honorar, was den\nBestand eines solchen voraussetzt. Für die Vereinbarung eines Honorars sprechen vorliegendenfalls sodann, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, auch die\nZeugenaussagen von E., J. und I.. E., der für die D. AG als Revisionsstelle die\nBuchhaltung der C. führte, sagte zwar aus, dass keine eigentlichen Rechnungen\n\n"}