{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2012-10-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-82_2012-10-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_82_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b766d52d64ce090d09a98751f12a2f54df42ffe6d2de3d19721d2e550d893682edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b766d52d64ce090d09a98751f12a2f54df42ffe6d2de3d19721d2e550d893682edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_82", "Checksum": "43d3d60907617452cb506fba94ebb0e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.10.2012 ZK2 2009 82"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 23.10.2012 ZK2 2009 82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:00:07", "Checksum": "60ae832e0d2f2fb2485979ad563373ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.10.2012 ZK2 2009 82\nRegeste:\nKollokationsklage | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz\n\n Seite 18 — 31\nerhobene Verjährungseinrede als unbegründet. Dadurch, dass der Berufungsbeklagte seine Honorarforderungen bis zur Verfügbarkeit der C. über flüssige Mittel\ngestundet habe, diese aufschiebende Bedingung jedoch nicht erfüllt worden sei,\nhabe die Verjährungsfrist vorliegend noch gar nicht zu laufen begonnen. Ausserdem habe die C. sämtliche Honorarforderungen seit dem Jahr 2000 anerkannt,\nwas gemäss Art. 135 Abs. 1 OR ohnehin zur Unterbrechung der Verjährung\nführen würde (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.b ff. S. 10 ff.).\n\nc. Der Berufungskläger rügt im Zusammenhang mit dem geltend gemachten\nLiquidatorenhonorar zunächst eine falsche Beweislastverteilung durch die Vorinstanz. Im negativen Kollokationsprozess müsse nicht er (der Berufungskläger)\ndarlegen, dass ein Erfolgshonorar vorliege, sondern der Berufungsbeklagte müsse\ngerade umgekehrt darlegen, dass ein gewöhnliches Honorar mit ihm vereinbart\nworden sei. Ferner hätte letzterer die ihn belastenden Indizien eines Erfolgshonorars entkräften müssen. Dass keine schriftliche Vereinbarung vorliege, sei gerade\nnicht das Problem des Berufungsklägers, sondern dasjenige des Berufungsbeklagten. Weil dieser im negativen Kollokationsprozess beweisbelastet sei und nie\nirgendeine Vereinbarung über ein angeblich vereinbartes Honorar eingereicht habe, hätte dieser Mangel zu dessen Lasten berücksichtigt werden müssen. Es\nbestünden denn auch diverse belastende Indizien, die für die Vereinbarung eines\nErfolgshonorars sprächen. Alsdann habe die Prozesstätigkeit des Berufungsbeklagten ausschliesslich einem Sanierungszeck gedient. In Bezug auf die spezielle\nInteressenlage von Dienstleistungen mit „Sanierungscharakter“ und deren problematische nachmalige Zulassung im Konkursverfahren sei auf Lehre und Rechtsprechung zu verweisen. So könnten gemäss Lehre beispielsweise Darlehen, die\neiner Gesellschaft in einem sanierungsbedürftigen Zeitpunkt gewährt würden, deren Umfang, Ausgestaltung oder Zeitpunkt von einem unabhängigen Dritten zu\nmarktkonformen Konditionen nicht erhältlich gewesen wären, als Reserven der\nGesellschaft umqualifiziert werden und vom Darleiher nicht mehr als kollozierte\nForderung zurückgefordert werden. Insgesamt hätten die Sachverhaltsumstände\ngezeigt, dass dem Berufungsbeklagten allerhöchstens ein erfolgsbedingter Honoraranspruch zustehe. Da die geforderte Bedingung, nämlich der Erfolg, nicht eingetreten sei, sei der Honoraranspruch mithin nicht rechtsgültig entstanden (vgl.\nBerufungsbegründung RA Brüesch, act. 07, S. 26 ff.).\n\nd. Soweit der Berufungskläger im Zusammenhang mit der Frage des Erfolgshonorars eine falsche Beweislastverteilung der Vorinstanz rügt, verkennt er, dass\ner es ist, der die Vereinbarung eines Erfolgshonorars behauptet und Rechte daraus ableiten will. Gemäss dem vom Berufungskläger zitierten Art. 8 ZGB hat der-\n\nSeite 19 — 31\njenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr\nRechte ableitet. Überdies übergeht er mit seinem Einwand den Grundsatz negativa non sunt probanda. Richtig an den Ausführungen des Berufungsklägers ist lediglich, dass es zunächst einmal der Berufungsbeklagte ist, der seinen Honoraranspruch zu beweisen hat. Die seitens des Berufungsklägers behauptete Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist hingegen als rechtshindernde/-aufhebende Tatsache von ihm zu bewiesen (vgl. auch das angefochtene Urteil, E. 4.b S. 9). Nachfolgend ist somit zunächst zu prüfen, ob aufgrund des Beweisergebnisses ein Honoraranspruch des Berufungsbeklagten ausgewiesen ist. Bejahendenfalls wäre im\nWeiteren zu prüfen, ob dieses – wie vom Berufungskläger behauptet – lediglich für\nden Erfolgsfall vereinbart wurde und allenfalls, ob ein solcher Erfolg eingetreten\nist.\n\ne. Anders als für die anwaltliche Vertretung im Arrestprosequierungsprozess\nliegen für die Tätigkeiten, die der Berufungsbeklagte nach seiner Wahl zum Liquidator ausgeführt hat, keine ausdrücklichen Honorarvereinbarungen vor. Er liess\nsich hierfür aus nachvollziehbaren Gründen keine Vollmachten ausstellen, hätte\nderen Ausstellung ihm als Liquidator doch selbst oblegen. Der Berufungsbeklagte\nist allerdings der Ansicht, er habe den Nachweis erbracht, dass mit der C. für seine Tätigkeit als Liquidator ein Anwaltshonorar im Rahmen des nach Art. 394 Abs.\n3 OR Üblichen konkludent (mit Zustimmung von Frau K. als der wirtschaftlich Berechtigten an der C. bzw. von deren Ehemann L. als Generalbevollmächtigtem)\nvereinbart worden sei (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung\nRA Kunz, act. 12, S. 15 ff.).\n\n"}