{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2012-10-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-82_2012-10-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_82_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b766d52d64ce090d09a98751f12a2f54df42ffe6d2de3d19721d2e550d893682edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b766d52d64ce090d09a98751f12a2f54df42ffe6d2de3d19721d2e550d893682edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_82", "Checksum": "43d3d60907617452cb506fba94ebb0e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.10.2012 ZK2 2009 82"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 23.10.2012 ZK2 2009 82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Exzessive und\naussichtslose Bemühungen der Forderungseintreibung in Kenntnis ihres Veritätsmangels stünden mit letzterem in keinem adäquaten Kausalzusammenhang. Die\nAktivierung der entsprechenden Kosten als Schaden im Sinne von Art. 173 OR\nwerde durch die Schadensminderungspflicht eines jeden Geschädigten und das\nRechtsmissbrauchsverbot begrenzt. Aus diesen Gründen sei die Forderung des\nBerufungsbeklagten für erfolglose Rechtsverfolgungskosten nicht ausgewiesen\nund daher vollumfänglich aus dem Kollokationsplan zu streichen (vgl. Berufungsbegründung RA Brüesch, act. 07, S. 24 f.).\n\nc. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt (vgl. E. 4.e hiervor), handelt es\nsich bei der Abtretung der Prozessentschädigungen um eine solche zahlungshalber, da die Zession zum Zweck der Erfüllung einer eigenen Verpflichtung der Zedentin erfolgte. Auf derartige Abtretungen finden die Gewährleistungsregeln nach\nArt. 171 und 173 OR keine Anwendung (vgl. Girsberger, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 172\nOR; Spirig, a.a.O., N 26 zu Art. 173 OR; Gauch/Schluep/Emmenegger, a.a.O., N\n2282 ff., 3413, 3512 f.). Für den vorliegenden Fall hat dies der Kantonsgerichtsausschuss bereits im Entscheid vom 20. August 2007 (SKA 07 10, E. 3.1.d S. 16\n[bB 59]) so entschieden. Daran ist festzuhalten. Die entsprechende Forderung\nwurde somit zu Unrecht kolloziert. Übrigens würde sich auch diesbezüglich die\nFrage der Aufteilung der Rechtsverfolgungskosten auf die Eintreibung des Honorars gegenüber der C. beziehungsweise gegenüber L. stellen, so dass bei einer\nBejahung der Gewährleistung ohnehin nur die Hälfte der Kosten angerechnet\nwerden könnte. Gleichzeitig wäre zu berücksichtigen, dass unter diesem Titel lediglich ein Betrag von Fr. 23‘000.-- kolloziert wurde (kB 5, S. 5). Eine Erhöhung\nder kollozierten Forderung käme somit ohnehin nicht in Frage, nachdem der Berufungsbeklagte sich mit dem Betreibungsamt in dieser Position auf diese Summe\ngeeinigt hat und die von ihm erhobene Kollokationsklage als durch Vergleich erledigt abgeschrieben worden ist (kB 8 und 13, S. 3).\n\n6.a. Der Berufungsbeklagte hat seit dem Jahre 2000 in seiner Funktion als Liquidator der C. verschiedene Prozesse geführt und für diese Tätigkeit Honorarforderungen betreffend vier Gerichtsverfahren eingegeben. Der Berufungskläger\nstellte sich diesbezüglich auf den Standpunkt, die Tätigkeit des Berufungsbeklagten als Liquidator der C. habe auf einer erfolgsabhängigen Vereinbarung basiert.\nDanach sei eine Entschädigung nur dann vorgesehen gewesen, falls und insoweit\n\nSeite 17 — 31\ndie Prozessführung des Berufungsbeklagten Erfolg haben sollte. Mangels Erfolgs\nschulde die C. dem Berufungsbeklagten für diese Liquidationstätigkeiten aber kein\nHonorar. Ausserdem fehle eine Schlussabrechnung. Die Urteilsrubren und die\nvom Berufungsbeklagten nachträglich, eigens für den vorliegenden Prozess produzierten Honorarnoten könnten den Nachweis der angemeldeten Forderungen\nnicht erbringen. Vorsorglich erhob der Berufungskläger zudem die Einrede der\nVerjährung.\n\nb. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass eine vertragliche Absprache betreffend Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht nachgewiesen sei. Vielmehr würden mehrere Gründe dafür sprechen, dass keine Erfolgsvereinbarung getroffen\nworden sei. Festzuhalten sei zunächst einmal, dass eine entsprechende Vereinbarung in schriftlicher Form nicht vorliege. Sodann seien für die offenen Honorarforderungen des Berufungsbeklagten seit dem Jahr 2000 in den Jahresrechnungen\nübergangsweise Rücklagen gebildet worden mit dem alljährlichen ausdrücklichen\nHinweis, die Honorarforderung des Berufungsbeklagten werde seinerseits kreditiert und in der Buchhaltung in der Form eines transitorischen Passivums erfasst\n(kB 40; bB 48). Die betreffenden Jahresrechnungen seien alljährlich von der Generalversammlung abgenommen worden (bB 50-55). Wie der Berufungsbeklagte\nzu Recht ausführe, lasse sich daraus schliessen, dass für dessen Tätigkeit Entgeltlichkeit vereinbart worden sei und die C. seine offenen Honoraransprüche anerkannt habe. Nach dem klaren Wortlaut der Anmerkungen in den Jahresrechnungen habe der Berufungsbeklagte das Honorar für seine Aufwendungen kreditiert, d.h. gestundet. Die blosse Stundung der Honorarforderungen ergebe sich\nausserdem aus einem Schreiben des Berufungsbeklagten, worin er sich bereit\nerkläre, die C. weiterhin zu unterstützen mit der Anmerkung „natürlich unter Stundung des Honorars“ (kB 23), sowie aus diversen Zeugenaussagen. Die Gesamtwürdigung aller relevanten Beweismittel ergebe, dass das Honorar des Berufungsbeklagten gestundet und kein Erfolgshonorar – weder ausdrücklich noch\nstillschweigend – vereinbart worden sei. Dass die Rechnungsstellung sodann erst\nnach dem Konkurs erfolgt sei, sei rechtlich unbeachtlich, zumal weder das Anwaltsgesetz noch die Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbands einen\nHinweis auf eine Frist für die Einreichung von Honorarnoten enthielten. Massgebend sei vielmehr, dass die C. die Leistungen des Berufungsbeklagten vorbehaltlos entgegengenommen habe. In substantieller Hinsicht erhebe der Berufungskläger denn auch keine Einwendungen gegen die Honorarnoten. So beanstande er\nweder die Zusammensetzung noch die Höhe der vom Berufungsbeklagten geforderten Honorare. Und schliesslich erweise sich auch die vom Berufungskläger\n\n"}