{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2012-10-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-82_2012-10-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_82_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b766d52d64ce090d09a98751f12a2f54df42ffe6d2de3d19721d2e550d893682edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b766d52d64ce090d09a98751f12a2f54df42ffe6d2de3d19721d2e550d893682edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_82", "Checksum": "43d3d60907617452cb506fba94ebb0e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.10.2012 ZK2 2009 82"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 23.10.2012 ZK2 2009 82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Der Berufungsbeklagte\nhat in den diversen gerichtlichen Verfahren sowohl die C. als auch deren früheren\nVerwaltungsrat und wirtschaftlichen Eigentümer L. persönlich vertreten. In der\nEingabe vor dem Konkursamt Plessur hat der Berufungsbeklagte selbst denn\nauch nur den hälftigen Anteil von Fr. 33‘479.-- als Honoraranspruch gegenüber\nder C. eingegeben und es wurde unter diesem Titel auch lediglich dieser Betrag\nkolloziert (kB 5, S. 5; ausdrücklich auch kB 13, Ziff. 9 S. 3 oben). Nur der im Kollokationsplan berücksichtigte Betrag und nichts anderes ist nun aber Gegenstand\nvorliegender Klage, die auf Abweisung der kollozierten Forderung abzielt. Überdies hat der Berufungsbeklagte selbst in der Prozessantwort vor Vorinstanz bloss\neinen Betrag von „mindestens Fr. 33‘479.--“ verlangt (vgl. Prozessantwort RA\nKunz, Akten VI, II/3, S. 9 oben und S. 10 unten). Auch deshalb kann ihm aufgrund\nder Verhandlungsmaxime nicht mehr zugesprochen werden. Dies erweist sich\nauch von der Sache her ohne weiteres als rechtens. Die Abtretungsvereinbarung\nvom 10. Januar 2003 (kB 34; bB 8) hält nämlich ausdrücklich fest, dass die Abtretung zahlungshalber auf Anrechnung an das Honorarguthaben des Berufungsbeklagten gegenüber der C. in Liquidation für seine Bemühungen als Domizilträger,\nLiquidator und Anwalt derselben und zur Abgeltung der Ansprüche des Kantons\nGraubünden gegenüber L. für die im besagten Prozess zugesprochene unentgeltliche Rechtspflege erfolge. In der betreffenden Abtretungsvereinbarung wurden\nmithin sowohl die C. als auch L. als Zedenten aufgeführt. Die Beteiligten selbst\ngingen somit von zwei separaten Honoraransprüchen aus. Da der Berufungsbeklagte bei seiner reduzierten Forderungseingabe an das Konkursamt und in seiner\nProzessantwort selbst von einer hälftigen Aufteilung seines Honoraranspruchs auf\ndie C. und L. ausging (vgl. Prozessantwort RA Kunz, Akten VI, II/3, S. 10 unten),\nder Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung zumindest implizite zustimmte (vgl. Berufungsbegründung RA Brüesch, act. 07, S. 23), und auch keine weiteren Anhaltspunkte für eine abweichende Aufteilung vorliegen, ist ohne weiteres\nvon einer entsprechenden hälftigen Aufteilung auszugehen. In Abweichung zum\nvorinstanzlichen Urteil kann dem Berufungsbeklagten unter diesem Titel nach dem\nGesagten somit lediglich ein Betrag von Fr. 33‘479.-- zugesprochen werden.\n\nSeite 15 — 31\n5.a. Im Weiteren macht der Berufungsbeklagte gegenüber der C. eine Forderung in Höhe von Fr. 34‘210.-- für eigene Rechtsverfolgungskosten geltend. Dabei\nhandelt es sich um Verfahrenskosten und auferlegte ausseramtliche Entschädigungen im Zusammenhang mit dem versuchten Inkasso der zedierten aussergerichtlichen Entschädigungen (vgl. E. 4 hiervor). Der Berufungsbeklagte stützt sich\ndabei auf die Gewährleistungsregeln gemäss Art. 171 ff. OR (vgl. Prozessantwort\nRA Kunz, Akten VI, act. II/3, S. 11 f.). Hätte er – so der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort – nicht den Versuch unternommen, die abgetretene Forderung auf dem Prozessweg einzutreiben, wäre es ihm verwehrt geblieben, einerseits Gewährleistung für fehlende Verität geltend zu machen und andererseits auf\ndas der Zession zugrunde liegende Grundverhältnis (nämlich das auftragsrechtliche Forderungsverhältnis für anwaltschaftliche Tätigkeit) zurückzukommen (vgl.\nBerufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung RA Kunz, act. 12, S. 14).\nDie Vorinstanz wie auch der Berufungsbeklagte qualifizierten die fraglichen Abtretungen als entgeltlich und erachteten dementsprechend die Gewährleistungsregeln nach Art. 171 und 173 OR für anwendbar. Die Vorinstanz zog in Erwägung,\ndass gemäss Art. 173 Abs. 1 OR die Haftung des Abtretenden nicht nur auf den\nBetrag der empfangenen Gegenleistung beschränkt sei, sondern zusätzlich die\nKosten der erfolglosen Geltendmachung beim Schuldner umfasse. In Anwendung\ndieser Bestimmung habe die C. somit sämtliche Kosten im Zusammenhang mit\nder gerichtlichen Feststellung über Bestand oder Nichtbestand der abgetretenen\nForderung zu tragen. Aufgrund der in den betreffenden Verfahren angefallenen\nVerfahrenskosten und den der Gegenpartei zugesprochenen Prozessentschädigungen (bB 11-13) erachtete die Vorinstanz die Forderung für erfolglose Rechtsverfolgungskosten im Betrag von Fr. 34‘210.-- sowohl in ihrem Bestand als auch in\nihrer Höhe für rechtsgenüglich belegt (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.b S. 8 f.).\n\nb. Der Berufungskläger bestreitet in seiner Berufung, dass der Berufungsbeklagte nutzlose Rechtsverfolgungskosten geltend machen kann, da entgegen der\nAnsicht des Berufungsbeklagten und der Vorinstanz keine entgeltliche Abtretung,\nsondern eine unentgeltliche Abtretung zahlungshalber vorliege. Nach einhelliger\nLehre und Rechtsprechung fänden die Gewährleistungsregeln der Art. 171 ff. OR\ndaher keine Anwendung und eine Gewährleistung der C. sei vorliegend grundsätzlich ausgeschlossen. Doch selbst bei Vorliegen einer entgeltlichen Abtretung\nwären die Ausführungen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar. Die abgetretenen\nProzessentschädigungsforderungen seien bereits im Zeitpunkt der Abtretung\ndurch Verrechnung des Berufungsklägers vollständig untergegangen. Es sei daher\nunverständlich, weshalb der Berufungsbeklagte die Rechtsdurchsetzung dieser\n\n"}