{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2012-10-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-82_2012-10-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_82_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b766d52d64ce090d09a98751f12a2f54df42ffe6d2de3d19721d2e550d893682edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b766d52d64ce090d09a98751f12a2f54df42ffe6d2de3d19721d2e550d893682edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_82", "Checksum": "43d3d60907617452cb506fba94ebb0e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.10.2012 ZK2 2009 82"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 23.10.2012 ZK2 2009 82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Im vorerwähnten Urteil führte der Kantonsgerichtsausschuss aus, es\nkönne davon ausgegangen werden, dass die von den Gerichten zugesprochenen\nProzessentschädigungen den tatsächlich notwendigen Aufwendungen des Anwalts entsprächen, und dass der Anwalt im Innenverhältnis zum Mandanten wenigstens berechtigt sei, ein Honorar in entsprechender Höhe zu verlangen (SKG\n01 45/46, E. 3 S. 13 [bB 9]). Entgegen den Darlegungen des Berufungsbeklagten\nin seiner Prozessantwort vom 18. August 2008 (Akten VI, act. II/3, S. 10) widersprechen diese Ausführungen keineswegs den Erwägungen im Entscheid des\nKantonsgerichtsausschusses vom 20. August 2007 (SKA 07 10 [bB 59]; vgl. hierzu auch E. 4d/aa). Bei richtiger Betrachtung ging es in letzterem Entscheid primär\num die grundsätzliche Frage, ob überhaupt, und allenfalls welche obligationenrechtliche Vereinbarung Rechtsanwalt und Klient getroffen haben. Anders als im\nvorliegenden Verfahren hat der Berufungsbeklagte nämlich bei seiner Forderungsanmeldung an das Konkursamt keine Honorarvereinbarung eingereicht und\ndas Konkursamt hat die Forderung allein aufgrund der von den verschiedenen\nGerichten zugesprochenen Prozessentschädigungen ohne weitere Abklärungen\nkolloziert. Der Kantonsgerichtsausschuss hielt dazu fest, dass aus dem Kostenund Entschädigungsanspruch der Gerichte allein nicht hervorgehe, wie viel und\ngestützt auf welchen Rechtsgrund die Partei eines Zivilprozesses ihrem eigenen\nAnwalt für dessen Hilfestellung im Prozess schulde. Dieser spreche sich nicht\neinmal dazu aus, ob der Anwalt überhaupt einen Honoraranspruch habe. Die Parteien könnten intern auch etwas anderes vereinbart haben (E. 2.1.a S. 8). Im vor-\n\nSeite 13 — 31\nliegenden Verfahren wurde nun aber, wie bereits ausgeführt, eine Honorarvereinbarung eingereicht, die den grundsätzlichen Anspruch auf ein Honorar und dessen\nBerechnungsfaktoren festhält. Ausserdem wurden die Prozessakten der jeweiligen\nVerfahren ediert, anhand derer die Angemessenheit der geltend gemachten Honorare zusätzlich überprüft werden kann und zu bejahen ist. Für die Ausgewiesenheit der Forderung spricht sodann der Umstand, dass der in den jeweiligen Verfahren tätige Gegenanwalt Honorare in derselben Höhe geltend gemacht hat, und\nebenso – wie der Berufungsbeklagte zu Recht ausführt – die Anmerkung im Bericht der Revisionsstelle zur Jahresrechnung 2000, wonach die Anwaltskosten für\nGerichtsverfahren von ca. Fr. 70‘000-- durch Zessionen für Entschädigungen in\ngleicher Höhe abgedeckt seien (kB 36). Aufgrund all dieser Umstände erweist sich\nder Honoraranspruch auch in der Höhe als ausgewiesen. Als Zwischenergebnis ist\nsomit festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren ein Honoraranspruch von insgesamt Fr. 66‘958.-- für die Vertretung der C. und von L. im Arrestprosequierungsverfahren ausgewiesen ist.\n\ne. Nachdem der Berufungsbeklagte die ihm zahlungshalber abgetretene Forderung in Betreibung gesetzt hatte, erklärte der Berufungskläger Verrechnung mit\neiner Forderung von Fr. 197‘600.--, die ihm aufgrund eines früheren rechtskräftigen Schiedsgerichtsurteils gegenüber L. zustand. Die Verrechenbarkeit der Forderungen wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil vom 20. April 2004\nbestätigt (4C.4/2004 [bB 12]), so dass der Honoraranspruch des Berufungsbeklagten durch die Abtretungen nicht getilgt werden konnte. Es stellt sich daher die Frage, ob und allenfalls gestützt auf welche Grundlagen die Forderung nach wie vor\nbesteht. Wie bereits im Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses vom 20. August 2007 ausgeführt (SKA 07 10, E. 3.1.d S. 15 f. [bB 59]), handelt es sich vorliegend entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des Berufungsbeklagten um eine\nAbtretung zahlungshalber (die Abtretung erfolgte zum Zweck der Erfüllung einer\neigenen Verpflichtung der Zedentin), auf welche die Gewährleistungsregeln nach\nArt. 171 und 173 OR keine Anwendung finden (vgl. etwa Daniel Girsberger, in:\nHonsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 5.\nAufl., Basel 2011, N 1 ff. zu Art. 172 OR; Eugen Spirig, in: Peter Gauch [Hrsg.],\nKommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, V. Band: Obligationenrecht,\nTeilband V 1k, Zürich 1993, N 26 zu Art. 173 OR; Peter Gauch/Walter R.\nSchluep/Susan Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner\nTeil, Band II, 9. Aufl., Zürich 2008, N 2282 ff., 3413, 3512 f.). Der Zedent haftet\nallerdings weiter aufgrund der alten, nicht zum Erlöschen gebrachten Schuld (vgl.\n\nSeite 14 — 31\ndazu auch den Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses SKA 07 10 vom 20.\nAugust 2007, E. 3.1.d S. 16 [bB 59]).\n\n"}