{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2012-10-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-82_2012-10-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_82_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b766d52d64ce090d09a98751f12a2f54df42ffe6d2de3d19721d2e550d893682edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b766d52d64ce090d09a98751f12a2f54df42ffe6d2de3d19721d2e550d893682edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_82", "Checksum": "43d3d60907617452cb506fba94ebb0e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.10.2012 ZK2 2009 82"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 23.10.2012 ZK2 2009 82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:00:07", "Checksum": "60ae832e0d2f2fb2485979ad563373ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.10.2012 ZK2 2009 82\nRegeste:\nKollokationsklage | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz\n\n Seite 11 — 31\ntung der Prozessentschädigungen noch weiter verschlechtert (vgl. Berufungsbegründung RA Brüesch, act. 07, S. 17 f.). Nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichts ist das Selbstkontrahieren grundsätzlich unzulässig, weil das Kontrahieren eines Vertreters mit sich selbst regelmässig zu Interessenkollisionen\nführt. Selbstkontrahieren hat deshalb die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts zur Folge, es sei denn, die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen\nsei nach der Natur des Geschäfts ausgeschlossen oder der Vertretene habe den\nVertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst besonders ermächtigt oder das Geschäft nachträglich genehmigt (Urteil des Bundesgerichts 4A_604/2011 vom 22.\nMai 2012, E. 4.2.1; BGE 127 III 332 E. 2.a S. 333, 126 III 361 E. 3.a S. 363 mit\nweiteren Hinweisen; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich 2009, §\n13 N 602; Theo Guhl/Alfred Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9.\nAufl., Zürich 2000, § 18 N 15; Peter Gauch/Walter R. Schluep/ Jörg Schmid,\nSchweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 9. Aufl., Zürich 2008,\nN 1440). Eine Benachteiligungsgefahr wird im Allgemeinen verneint, wenn bei der\nVereinbarung einer Leistung objektive Kriterien bestehen, beispielsweise wenn\nWaren zum Börsen- oder Marktpreis gekauft oder verkauft werden (Guhl/Koller,\na.a.O., § 18 N 15; Peter Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz/Pe-ter Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 30 N 122). Vorliegend haben die jeweils zuständigen Gerichte die Prozessentschädigungen nach den zum damaligen Zeitpunkt\ngeltenden Tarifen des Bündnerischen Anwaltsverbands, die der Berufungsbeklagte und die C. im Rahmen ihrer Honorarvereinbarung für anwendbar erklärten (vgl.\nE. 4.d/bb), und nach dem aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtslage erforderlichen Aufwand festgelegt. Die geltend gemachte Honorarforderung entspricht somit objektiv überprüfbaren und marktüblichen Kriterien (vgl. Art. 122\nZPO-GR). Damit ist ein ungültiges Insichgeschäft zu verneinen, womit die Abtretungserklärungen durchaus in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als Anerkennungshandlungen angesehen werden können. In diesem Zusammenhang kann\nauch auf das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 11. September 2001\n(SKG 01 45/46, E. 3 S. 13 f. [bB 9]) verwiesen werden. Bereits dort hat der Kantonsgerichtsausschuss festgehalten, dass im vorliegenden Fall eine Benachteiligung des Zedenten C. durch den selbstkontrahierenden Liquidator ohne weiteres\nausgeschlossen werden könne, was zur Zulässigkeit des Insichgeschäfts führe.\nEs sei davon auszugehen, dass die von den Gerichten zugesprochenen Prozessentschädigungen den tatsächlichen Aufwendungen des Anwalts entsprächen und\nder Anwalt im Innenverhältnis zum Mandanten wenigstens berechtigt sei, diese als\nHonorar zu verlangen. Nachdem die frühere Alleinaktionärin K., die auch nach\nÜbertragung sämtlicher Aktien der C. auf deren Liquidator weiterhin am ganzen\n\nSeite 12 — 31\nLiquidationsergebnis wirtschaftlich allein berechtigt sei, sowie deren Berater und\nGeneralbevollmächtigter L. (kb 18) die Zession der Prozessentschädigungen genehmigt hätten, müsse vollends davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Abtretungen unbedenklich seien. Aufgrund dieser Gegebenheiten erweise sich das Insichgeschäft als zulässig. Diese Schlussfolgerung ist nach wie vor\nzutreffend und auch der Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses vom 20. August 2007 (SKA 07 10 [bB 59]) steht dem nicht entgegen. Dort wird lediglich\nbemängelt, dass das Konkursamt die Frage, ob die Abtretungen trotz Selbstkontrahierens gültig seien, nicht geprüft habe. Stellen die Abtretungserklärungen somit keine unzulässigen Insichgeschäfte dar, so ist in ihnen mit der Vorinstanz eine\nAnerkennung des Honoraranspruchs für die Vertretung der C. und von L. in den\nzahlreichen Gerichtsverfahren zu sehen.\n\n"}