{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2012-10-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-82_2012-10-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_82_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b766d52d64ce090d09a98751f12a2f54df42ffe6d2de3d19721d2e550d893682edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b766d52d64ce090d09a98751f12a2f54df42ffe6d2de3d19721d2e550d893682edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_82", "Checksum": "43d3d60907617452cb506fba94ebb0e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.10.2012 ZK2 2009 82"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 23.10.2012 ZK2 2009 82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Der Berufungsbeklagte stützt sich vorerst auf die seiner\nMandantschaft in den jeweiligen Verfahren zugesprochenen Prozessentschädigungen. Wie das Kantonsgericht im Entscheid vom 20. August 2007 in gleicher\nAngelegenheit als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs festhielt,\nergeben sich allerdings weder Bestand noch Höhe der Honorarforderung eines\nRechtsanwalts allein aus den ausseramtlichen Entschädigungen von Gerichtsurteilen. Wie viel und gestützt auf welchen Rechtsgrund die Partei eines Zivilprozesses ihrem eigenen Anwalt für dessen Hilfestellung im Prozess schulde, gehe aus\ndem üblicherweise in jedem Zivilurteil enthaltenen Kosten- und Entschädigungsspruch nicht hervor. Dieser spreche sich nicht einmal dazu aus, ob der Anwalt\nüberhaupt ein Honoraranspruch habe. Die Parteien (Anwalt und Klient) könnten\n\nSeite 10 — 31\nintern etwas anderes vereinbaren. Die blosse Einreichung der entsprechenden\nUrteile zum Zweck der Kollokation von Anwaltshonoraren wurde daher im betreffenden Verfahren als ungenügend erachtet (vgl. den Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses SKA 07 10 vom 20. August 2007, E. 2.1.a S. 8 [bB 59]). Im vorliegenden Verfahren hat der Berufungsbeklagte zum Nachweis seiner Forderung\nallerdings zusätzliche Beweise ins Recht gelegt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob\ndamit der Nachweis der vom Konkursamt kollozierten Forderung erbracht wurde.\n\nd/bb. Bei den im vorliegenden Berufungsverfahren aus Händen des Bezirksgerichts Plessur edierten Verfahrensakten des betreffenden Arrestprosequierungsprozesses (Proz.Nr. 1997/320) befindet sich im Unterdossier „II. Rechtsschriften“\neine Vollmacht vom 15. Januar 1998, mit welcher die C., vertreten durch K., dem\nBerufungsbeklagten das entsprechende Mandat erteilt hat. Gemäss dieser Vollmacht verpflichtete sich die C. zur Bezahlung eines Honorars gemäss dem jeweils\ngültigen Tarif des Bündnerischen Anwaltsverbands und der Barauslagen vor\nRückempfang der Akten. Die damalige Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbands sah eine Entschädigung nach Zeitaufwand zu festgelegten Tarifen\nsowie die Bezahlung eines Interessenwertzuschlags vor. Somit ist der Nachweis\nerbracht, dass die C. und der Berufungsbeklagte eine Honorarvereinbarung abgeschlossen haben, mithin dass für die Vertretung im Arrestprosequierungsprozess\neine Entschädigung zu genau definierten Tarifen vereinbart wurde.\n\nd/cc. Bezüglich der Höhe des geschuldeten Anwaltshonorars führte die Vorinstanz aus, dass ein gesamter Honoraranspruch für die Vertretung der C. und von\nL. in Höhe der zugesprochenen Prozessentschädigungen durch die bei den Akten\nliegenden Abtretungserklärungen und dazugehörigen Genehmigungen (bB 5 – 8)\nanerkannt worden sei (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.aa S. 5 f.). Der Berufungskläger hält dem entgegen, die „Anerkennungshandlungen“ seien rechtlich irrelevant, da sie genau besehen nichts anderes als klassisches Selbstkontrahieren,\nmithin zivilrechtlich ungültige Rechtshandlungen, darstellen würden. Der Berufungsbeklagte als Liquidator der C. habe im Namen der C. einerseits und in eigenem Namen andererseits und somit dem Verbot des Selbstkontrahierens zuwider\ngehandelt. Dies habe die grundsätzliche Ungültigkeit der betreffenden Rechtsgeschäfte zur Folge. Allerdings weist selbst der Berufungskläger darauf hin, dass\nderartige Geschäfte unter anderem dann gültig sind, wenn die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen nach der Geschäftsnatur ausgeschlossen ist oder\nder Vertretene das Geschäft nachträglich genehmigt. Bei den vorliegenden Anerkennungshandlungen sei eine Benachteiligungsgefahr aber offensichtlich gegeben\ngewesen; so hätten sich die maroden Finanzverhältnisse der C. durch die Abtre-\n\n"}