{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2012-10-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-82_2012-10-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_82_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b766d52d64ce090d09a98751f12a2f54df42ffe6d2de3d19721d2e550d893682edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b766d52d64ce090d09a98751f12a2f54df42ffe6d2de3d19721d2e550d893682edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_82", "Checksum": "43d3d60907617452cb506fba94ebb0e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.10.2012 ZK2 2009 82"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 23.10.2012 ZK2 2009 82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Bezüglich der Höhe des Anspruchs führte die\nVorinstanz aus, der Beklagte habe in den Gerichtsverfahren im Zusammenhang\nmit der Arrestprosequierung sowohl die C. als auch L. vertreten, infolgedessen die\nGerichte die vorliegend zur Diskussion stehenden Prozessentschädigungen denn\nauch beiden zugesprochen hätten, allerdings ohne sich jeweils zur internen Aufteilung der Forderung zu äussern. Gestützt auf die verschiedenen Vereinbarungen\nzwischen dem Berufungsbeklagten, der C. und den Eheleuten K./L., denen die\nRevisionsstelle zugestimmt habe, sei mit dem Berufungsbeklagten davon auszugehen, dass diesem nicht lediglich die Hälfte der gerichtlich zugesprochenen Entschädigungen zuerkannt worden sei, sondern der Gesamtbetrag. Dies erscheine\ndem Gericht nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass die Vertretung der C. im\nVergleich zu jener von L. wesentlich zeitaufwändiger und ihr Schuldenanteil somit\nerheblich höher gewesen sei, gerechtfertigt. Nach dem Gesagten schulde die C.\ndem Berufungsbeklagten die gesamten Fr. 66‘958.--; folglich sei die vom Berufungsbeklagten in diesem Umfang geltend gemachte Forderung gutzuheissen (vgl.\nangefochtenes Urteil, E. 3.a S. 5 ff.).\n\nc. Der Berufungskläger wendet in seiner Berufung dagegen ein, die Vorinstanz irre schon grundsätzlich, wenn sie eine entgeltliche Abtretung annehme;\nvielmehr handle es sich vorliegend um eine Abtretung zahlungshalber, welche\nnach herrschender Lehre eben gerade nicht als Abtretung im eigentlichen Sinne\nund vor allem nicht als entgeltliche Abtretung angesehen werde. Weil keine entgeltliche Abtretung, sondern eine solche zahlungshalber vorliege, kämen die Gewährleistungsregeln von Art. 171 ff. OR nicht zur Anwendung. Soweit eine\ntatsächliche Befriedigung des Abtretungsempfängers bei der Abtretung zahlungshalber unterbleibe, sei die abgetretene Summe daher lediglich aus der zugrunde\nliegenden (weiterhin beständig gebliebenen) Forderung geschuldet. Hierfür fehle\nes jedoch an einem konkreten Nachweis eines Honoraranspruchs des Berufungsbeklagten. Dass die gerichtlich zugesprochenen Prozessentschädigungen weder\nden Bestand noch die Höhe einer Anwaltshonorarforderung beweisen würden,\nhabe das Kantonsgericht von Graubünden bereits mit Entscheid vom 20. August\n2007, bestätigt vom Bundesgericht, entschieden. Die Prämisse der Vorinstanz,\naufgrund von Prozessentschädigungen im Umfang von Fr. 66‘958.-- auf das Vorhandensein eines Anwaltshonoraranspruchs zu schliessen, stelle eine unhaltbare\nBeweiswürdigung dar, womit sie letztlich die Beweislastregel von Art. 8 ZGB ver-\n\nSeite 9 — 31\nletze. Nicht der Kläger, sondern der Beklagte habe bei einer negativen Kollokationsklage die Existenz seiner Forderung in Bestand und Höhe zu beweisen. Mit\nder fehlenden Tilgung eines nicht bewiesenen Honoraranspruchs lasse sich dessen Existenz/Bestand indessen nicht beweisen. Ebenso wenig könne das Gericht\nein konkret eingeklagtes Honorar ohne konkreten Honorarnachweis über den\nUmweg eines abstrakten Schuldbekenntnisses nach Art. 17 OR als erwiesen annehmen. Die von der Vorinstanz genannten Anerkennungshandlungen seien\nschliesslich auch rechtlich irrelevant und würden genau besehen nichts anderes\nals klassisches Selbstkontrahieren, mithin zivilrechtlich ungültige Rechtshandlungen, darstellen. Alsdann verweist der Berufungskläger auf den Umstand, dass die\nProzessentschädigungen nicht der C. alleine, sondern ohne Aufteilungsschlüssel\nder C. und L. gemeinsam zugesprochen worden seien. Abschliessend macht er\ngeltend, dass in den Buchungsunterlagen des Jahres 2000 die beiden Posten\n„Honorare B.“ im Umfang von insgesamt Fr. 12‘500.-- aus dem Kreditorenkonto\nausgebucht und im Konto Rechtskosten, Gebühren und Abgaben als Aufwandminderung gebucht worden seien. Dies belege, dass die Honoraransprüche des\nBerufungsbeklagten Ende 2000 bereits vollständig beglichen gewesen seien. Als\nseit 2000 einziger über das Finanzgebaren ins Bilde gesetzter, verantwortlicher\nLiquidator müsse sich der Berufungsbeklagte Buchhaltungsmängel der C. vollumfänglich entgegenhalten lassen. Die Forderung des Berufungsbeklagten im Umfang abgetretener Prozessentschädigungen von Fr. 66‘958.-- sei somit nicht ausgewiesen und deshalb vollumfänglich aus dem Kollokationsplan zu streichen (Berufungsbegründung RA Brüesch, act. 07, S. 10 ff.).\n\n"}