{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2012-10-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-82_2012-10-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_82_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b766d52d64ce090d09a98751f12a2f54df42ffe6d2de3d19721d2e550d893682edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b766d52d64ce090d09a98751f12a2f54df42ffe6d2de3d19721d2e550d893682edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_82", "Checksum": "43d3d60907617452cb506fba94ebb0e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.10.2012 ZK2 2009 82"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 23.10.2012 ZK2 2009 82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Fraglich ist jedoch, ob\nzudem auch die für die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erforderliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- erfüllt ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetztes [BGG; SR 173.110]). Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG hat die\nRechtsmittelbelehrung die Angabe des Streitwerts zu enthalten. Angesichts der\nvorangehenden Ausführungen dürfte nach Schätzung der II. Zivilkammer aber\nauch der für den Weiterzug an das Bundesgericht massgebliche Streitwert von Fr.\n30'000.-- erreicht sein, womit gegen das vorliegende Urteil die zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG offensteht.\n\nc. Gemäss Art. 218 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 ZPO-GR kann gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrag von\nüber Fr. 8'000.-- Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden. Die Berufung\nist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung\ndes begründeten Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie Einreden, soweit solche\nnoch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO-GR). Das Kantonsgericht ist\nin der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung frei (Art. 229 Abs. 1\nZPO-GR). Das angefochtene Urteil wurde den Parteien am 1. Dezember 2009\nzugestellt und vom Berufungskläger am 2. Dezember 2009 in Empfang genommen. Mit Eingabe der Berufungserklärung vom 15. Dezember 2009 wurde die Berufungsfrist von 20 Tagen gewahrt. Da die Berufung auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, kann darauf eingetreten werden. Auch die Anschlussberu-\n\nSeite 7 — 31\nfung vom 23. Dezember 2009 vermag den gesetzlichen Anforderungen gemäss\nArt. 220 Abs. 1 ZPO-GR zu genügen, weshalb auch darauf einzutreten ist.\n\n3. Der Berufungsbeklagte war bis im Jahre 2000 Rechtsanwalt der C. und\nfungierte ab 2000 als deren Liquidator und Domizilhalter. Der angefochtenen Kollokation liegen insgesamt sieben Forderungen aus diesen Tätigkeiten zugrunde,\nauf welche nachfolgend im Einzelnen einzugehen sein wird.\n\n4.a. Für die anwaltliche Vertretung der C. in einem gewonnenen Arrestprosequierungsprozess gegen den Berufungskläger fordert der Berufungsbeklagte\nzunächst ein Honorar von „mindestens Fr. 33‘479.--“ (Prozessantwort RA Kunz,\nAkten VI, act. II.3, S. 9 oben). Er stützt sich dabei zunächst auf die von den Gerichten zugesprochenen Prozessentschädigungen (kB 5 und 13). Diese belaufen\nsich gemäss Urteilen des Bezirksgerichts Plessur vom 17. August 1999, des Kantonsgerichts von Graubünden vom 15. Februar 2000 (ZF 99 69) sowie zwei Urteilen des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2000 (4C.218/2000, 4P.148/2000) auf\ninsgesamt Fr. 66‘958.-- (bB 1-4). In all diesen Verfahren vertrat der Berufungsbeklagte sowohl die C. als auch L.. Am 25. Oktober 2000 zedierten die C. und L. die\nProzessentschädigungen zahlungshalber auf Anrechnung an das jeweilige Honorarguthaben an den Berufungsbeklagten. Am 10. Januar 2003 liess sich der Berufungsbeklagte die Forderungen erneut abtreten, nachdem das Bundesgericht in\neinem Entscheid vom 28. Oktober 2002 (5P.265/2002) die erste Zession in einem\nobiter dictum für rechtswidrig und ungültig erklärt hatte (bB 5-8). Der Berufungsbeklagte sieht in den Zessionserklärungen eine Anerkennung seiner Honorarforderung. Die Zession habe sich allerdings als gegenstandslos erwiesen, da die Prozessentschädigungen durch Verrechnung mit Ansprüchen des Berufungsklägers\ngegenüber L. getilgt worden seien. Seine (die des Berufungsbeklagten) Honoraransprüche bestünden daher nach wie vor (Prozessantwort RA Kunz, Akten VI,\nact. II/3, S. 10).\n\nb. Die Vorinstanz anerkannte unter diesem Titel einen Betrag in der Höhe von\nFr. 66‘958.--. Dabei stützte sie sich vornehmlich auf die Abtretungserklärungen\nsowie die entsprechenden Genehmigungen (bB 5-8) und verwies ergänzend auf\nden Revisionsbericht der D. AG zur Jahresrechnung 2000 (kB 36), in welchem auf\ndie Zession verwiesen wird. Aufgrund dessen gelangte die Vorinstanz zum\nSchluss, dass der betreffende Honoraranspruch des Berufungsbeklagten von den\nBeteiligten mehrmals, ausdrücklich und vorbehaltlos anerkannt worden sei. Da die\nabgetretene Forderung im Zeitpunkt der Abtretung bereits untergegangen gewesen sei, die Zession nicht zur Tilgung des anerkannten Honoraranspruchs geführt\n\n"}