{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2012-10-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-82_2012-10-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_82_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b766d52d64ce090d09a98751f12a2f54df42ffe6d2de3d19721d2e550d893682edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b766d52d64ce090d09a98751f12a2f54df42ffe6d2de3d19721d2e550d893682edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_82", "Checksum": "43d3d60907617452cb506fba94ebb0e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.10.2012 ZK2 2009 82"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 23.10.2012 ZK2 2009 82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Dieser bemisst sich normalerweise nach dem Betrag\nder mutmasslichen Konkursdividende. Deren Ermittlung geschieht durch Gegenüberstellung der Aktiven gemäss Inventar und der Passiven gemäss Kollokationsplan. Das mutmassliche Treffnis, welches gemäss Kollokationsplan der von der\nKlage betroffenen Forderung zufiele, wenn die Klage nicht erhoben würde, ist jenem Betreffnis gegenüberzustellen, das dieser Forderung nach erfolgreicher Klage zukommen würde (BGE 135 III 127 E. 1.2 S. 128 f., 131 III 451 E. 1.2 S. 453,\n87 II 190, 81 II 473, 81 III 73 E. 2 S. 76 f., 79 III 173, 65 II 39 S. 41 ff., 65 II 28 E. 2\nS. 31 f.; Dieter Hierholzer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl., Basel 2010,\nN 49 zu Art. 250 SchKG; Carl Jaeger/Hans Ulrich Walder/Thomas M. Kull/ Martin\nKottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, 4. Aufl.,\nZürich 1997/99, N 11 zu Art. 250 SchKG). Zu berücksichtigen ist bei der Streitwertberechnung zudem ein möglicher Prozessgewinn aufgrund von Abtretungsprozessen nach Art. 260 SchKG (Urteil des Bundesgerichts 5A_299/2008 vom 11.\nJuni 2008, E. 3; Hierholzer, a.a.O., N 49 zu Art. 250 SchKG).\n\nSeite 5 — 31\nb. Zunächst ist nach dem Gesagten die Differenz zwischen der Dividende,\nwelche gemäss angefochtenem Kollokationsplan auf die Forderung des Beklagten\nentfällt, und derjenigen, welche sich ergibt, wenn die Klage gutgeheissen würde,\nzu ermitteln (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und\nKonkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 30 N 24 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Gemäss Inventar im Konkurs der C. vom 21. Juni 2007 (kB 53) beträgt die\nGesamtschätzungssumme der Aktiven Fr. 20‘451.--. Laut Kollokationsplan vom\n19. März 2008 (kB 5) belaufen sich die zugelassenen Passiven auf Fr. 1‘568‘430.-\n-. Dabei handelt es sich ausschliesslich um Forderungen der 3. Klasse, wobei eine\nForderung von K. im Umfang von Fr. 669‘221.40 im Rang nachgehend kolloziert\nwurde. Auszugehen ist demnach von vorrangigen Forderungen dritter Klasse in\nHöhe von Fr. 899‘208.60. Daraus ergibt sich eine Konkursdividende von 2,3%.\nVon der kollozierten Forderung des Berufungsbeklagten im Umfang von Fr.\n215‘000.-- wären somit bei Abweisung der Kollokationsklage Fr. 4‘945.-- gedeckt,\nwährend bei Gutheissung der Klage ein Totalausfall resultieren würde. Die Differenz und der massgebliche Streitwert würden demnach unter Fr. 8‘000.-- liegen,\nwomit keine Berufungsfähigkeit gegeben wäre. Daran vermag auch der Umstand\nnichts zu ändern, dass im Inventar unter Position Nr. 7 ein rechtskräftiger Anspruch der C. gegenüber dem Berufungskläger bezüglich zweier ausseramtlicher\nEntschädigungen in Höhe von insgesamt Fr. 38‘270.-- (Fr. 34‘270.-- + Fr. 4‘000.--)\nenthalten ist. Dieser Anspruch wurde lediglich zu einem Wert von Fr. 1.-- inventarisiert, da die Konkursverwaltung für diesen Betrag das Gegenverrechnungsrecht\nmit den rechtskräftigen Forderungen des Berufungsklägers geltend macht. Unter\nBerücksichtigung der entsprechenden Gegenverrechnung würde sich die Dividende des Berufungsbeklagten nur geringfügig von 2,3% auf 2,4% erhöhen. Folglich\nwäre bei dessen kollozierter Forderung im Umfang von Fr. 215‘000.-- bei Abweisung der Kollokationsklage ein Betrag von Fr. 5‘160.-- gedeckt, womit der für die\nBerufung erforderliche Streitwert immer noch nicht erreicht wäre.\n\nAllerdings findet sich im Inventar überdies ein zu einem Wert von Fr. 1.-- inventarisierter Schadenersatzanspruch der C. gegenüber dem Berufungskläger in Höhe\nvon Fr. 843‘013.-- (Position Nr. 3). Diesbezüglich ist ein Prozess der C., vertreten\ndurch den Berufungsbeklagten, gegen den Berufungskläger hängig. Der Anspruch\nwird den Gläubigern gemäss Art. 260 SchKG zur Abtretung offeriert, sofern die\nKonkursmasse auf dessen Geltendmachung verzichtet. Ausserdem werden unbezifferte Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber den Organen der Gesellschaft\ngemäss Art. 752 ff. OR (Position Nr. 2) und ein Anspruch gegenüber K. bezüglich\nRückzahlung eines Gerichtskostenvorschusses im Umfang von Fr. 3‘000.-- (Posi-\n\nSeite 6 — 31\ntion Nr. 6) zu einem Wert von je Fr. 1.-- im Inventar aufgeführt und den Gläubigern\nebenfalls zur Abtretung offeriert. Unter Berücksichtigung dieser Abtretungsforderungen, namentlich des Schadenersatzanspruchs gegen den Berufungskläger, ist\nnunmehr von einem maximal erzielbaren Prozessgewinn von weit mehr als Fr.\n8‘000.-- und somit von der Berufungsfähigkeit der Streitsache auszugehen, zumal\nsich der Berufungsbeklagte die entsprechenden Ansprüche nur im Falle einer Kollokation abtreten lassen kann. Im Falle einer Abtretung wäre gar eine vollständige\nDeckung der Forderung möglich. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang noch\nauf ein ebenfalls zu einem Wert von bloss Fr. 1.-- inventarisiertes Guthaben über\nca. Fr. 416‘941.95 bei der Tessiner Kantonalbank hinzuweisen (Position Nr. 5),\nwobei den Akten nicht zu entnehmen ist, inwieweit dieser Anspruch realisierbar ist\nund aus welchem Grund er lediglich zu einem Wert von Fr. 1.-- inventarisiert wurde.\n\n"}