{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2012-10-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-82_2012-10-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_82_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b766d52d64ce090d09a98751f12a2f54df42ffe6d2de3d19721d2e550d893682edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b766d52d64ce090d09a98751f12a2f54df42ffe6d2de3d19721d2e550d893682edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_82", "Checksum": "43d3d60907617452cb506fba94ebb0e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 23.10.2012 ZK2 2009 82"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 23.10.2012 ZK2 2009 82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Das angefochtene Urteil sei in Ziff. 2 Abs. 2 des Dispositivs dahin abzuändern, dass A. in Gutheissung der Anschlussberufung B. mit Fr.\n37‘235.00 (mit Einschluss MWSt. und Barauslagen) ausseramtlich zu\nentschädigen hat.\nIn allen übrigen Punkten sei das angefochtene Urteil zu bestätigen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers und\nAnschlussberufungsbeklagten.“\n\nH. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Januar 2010 ordnete der Vorsitzende der II. Zivilkammer das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO-\nGR an und setzte der berufungsklägerischen Partei Frist zur Einreichung der\nschriftlichen Berufungsbegründung an.\n\nSeite 3 — 31\nI.1. Innert erstreckter Frist reichte A. mit Eingabe vom 1. März 2010 die schriftliche Berufungsbegründung mit unveränderten Berufungsanträgen ein. Gleichzeitig\nbeantragte er die kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung der Gegenpartei.\n\n2. Ebenfalls innert erstreckter Frist reichte B. mit Eingabe vom 21. April 2010\nseine Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung ein, wobei er Abweisung der Berufung sowie Gutheissung der Anschlussberufung beantragte; unter\nvermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.\n\n3. Mit Eingabe vom 31. Mai 2010 reichte A. seine Anschlussberufungsantwort\nsowie seine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein. Darin beantragte er, die\nAnschlussberufung des Berufungsbeklagten vom 21. April 2010 sei vollumfänglich\nabzuweisen und die vorliegende Stellungnahme zur betreffenden Berufungsantwort vom 21. April 2010 sei zuzulassen.\n\n4. Am 1. Juni stellte B. den Verfahrensantrag, die mit Datum vom 31. Mai\n2010 eingereichte Rechtsschrift von A. sei zur Umarbeitung im Sinne der Weglassung der Ausführungen unter II B S. 8 bis 18 (Randziffern 16 bis 41) innert Frist\nzurückzuweisen, mit der Androhung, dass die Eingabe bei Nichteinhaltung der\nFrist als nicht eingereicht gelte. Mit Eingabe vom 1. Juli 2010 ersuchte A. den Vorsitzenden der II. Zivilkammer darum, die nachträgliche Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 31. Mai 2010 antragsgemäss zuzulassen.\n\n5. Mit Verfügung vom 27. September 2010, mitgeteilt am 29. September 2010,\ngab der Vorsitzende der II. Zivilkammer dem Verfahrensantrag von B. im Sinne\nder Erwägungen statt und erklärte die von A. in seiner Eingabe vom 31. Mai 2010\nunter II B S. 8 bis 18 (Randziffern 16 bis 41) als Replik zur Berufungsantwort gemachten Ausführungen für unbeachtlich. Diese Verfügung blieb unangefochten.\n\nJ. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in\nden Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum\n\nSeite 4 — 31\nAbschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Da die Berufung\nbzw. Anschlussberufung am 15. Dezember 2009 bzw. 23. Dezember 2009 und\nsomit vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar\n2011 erhoben wurden, findet im vorliegenden Berufungsverfahren weiterhin die\nbisherige Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR; BR 320.000)\nAnwendung.\n\n2. Mit dem Streitwert gemäss Art. 22 ZPO-GR und dessen Einfluss auf die\nsachliche und funktionelle Zuständigkeit haben sich die Parteien weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren näher auseinandergesetzt. Sie\ngehen offenbar aufgrund der Höhe der kollozierten Forderung des Berufungsbeklagten übereinstimmend von einem Fr. 8‘000.-- übersteigenden Streitwert aus\nund nehmen ohne weiteres an, die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts\ngemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO-GR und somit die Berufungsfähigkeit der Streitsache\nseien gegeben. Die Vorinstanz ist dieser Auffassung ohne weitere Begründung\ngefolgt.\n\n"}