Seite 9 — 10 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und Ziffer 3 des angefochtenen Abschreibungsbeschlusses wird aufgehoben. 2. Der Kreis C. wird verpflichtet, A. für das Vermittlungsverfahren vor dem Kreisamt C. ausseramtlich mit Fr. 1'612.90 inkl. MwSt zu entschädigen.