Seite 8 — 10 zu überbinden, welches auch die dem obsiegenden Beschwerdeführer zuzusprechende ausseramtliche Entschädigung zu tragen hat. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hierfür keine Honorarrechnung eingelegt hat, ist sein Honorar nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Die ausseramtliche Entschädigung wird daher von der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts dem mutmasslich notwendigen Aufwand entsprechend und unter Einrechnung der Mehrwertsteuer auf Fr. 1'600.00 festgesetzt.