Im konkreten Fall wurde das Beschwerdeverfahren allein aufgrund des krass fehlerhaften Handelns der Vorinstanz nötig. Dass es überhaupt soweit kam, ist ausschliesslich auf die fehlerhafte Verfahrensinstruktion des Kreisamtes zurückzuführen. Der Gemeinde kann demgegenüber diesbezüglich nichts vorgeworfen werden. Dass sich A. mit gutem Grund zur Beschwerdeführung veranlasst sah, hat nicht sie, sondern die Vorinstanz zu vertreten. Die Gemeinde B. hat sich am Beschwerdeverfahren denn auch nicht beteiligt. Insbesondere hat sie keinen Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher gestützt auf Art.