4. Gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO sind die Verfahrenskosten in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen, welche zudem der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen hat. Wie oben bereits ausgeführt, besagt zudem Art. 37 Abs. 2 ZPO, dass Kosten, welche keine Partei veranlasst hat, in der Regel auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.