Da der von Rechtsanwalt Bardill geltend gemachte Aufwand von Fr. 1'612.90 hinsichtlich der Schwierigkeit der Streitsache sowohl zeit- als auch betragsmässig durchaus angemessen erscheint, hat ihn demzufolge das Kreisamt C. im ausgewiesenen Umfang zu entschädigen. Dabei sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass bei einer Beschwerde der Gemeinde B. gegen die ihr im vorinstanzlichen Verfahren auferlegten Verfahrenskosten auch diese aus nämlichen Gründen hätte gutgeheissen werden müssen.