Seite 7 — 10 zu vertreten hat. Vielmehr ist die ausseramtliche Entschädigung aus der Gerichtskasse des Kreisamts C. zu bezahlen, welches die entsprechenden Umtriebe durch sein krass fehlerhaftes Handeln unnötigerweise verursacht hat. Da der von Rechtsanwalt Bardill geltend gemachte Aufwand von Fr. 1'612.90 hinsichtlich der Schwierigkeit der Streitsache sowohl zeit- als auch betragsmässig durchaus angemessen erscheint, hat ihn demzufolge das Kreisamt C. im ausgewiesenen Umfang zu entschädigen.