B. [ZK2 10 26] E. 5.c) gestützt auf Art. 37 Abs. 2 ZPO und das Verursacherprinzip auch die dadurch verursachten Kosten selbst zu tragen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist A. daher für die ihm entstandenen Umtriebe im Verfahren vor Kreisamt C. ausseramtlich zu entschädigen. Dabei ist diese Entschädigung entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht der Gemeinde zu überbinden, zumal letztere die im vorinstanzlichen Verfahren angefallenen Kosten nicht