Gemäss Art. 37 Abs. 2 ZPO werden Gerichtskosten, welche keine Partei verursacht hat, in der Regel auf die Gerichtskasse genommen. Überdies besagt das Verursacherprinzip, dass ausnahmsweise derjenige mit Kosten belegt werden kann, welcher dieselben durch sein Verhalten unnötigerweise verursacht hat (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, 11. Kapitel N 25; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 26 zu § 64). Handelt eine Behörde - wie im vorliegenden Fall das Kreisamt C. - krass fehlerhaft, so hat sie gemäss Rechtsprechung des Kantonsgerichts (vgl. PKG 2004 Nr. 11 S. 72 f. Erw.