c) Nach dem Gesagten wird daher deutlich, dass nicht A. oder sein Rechtsvertreter gegen Treu und Glauben verstossen haben, sondern das Kreisamt C. krass fehlerhaft gehandelt hat. Dies und damit das völlig unnütze Vermittlungsverfahren hätte sich bei auch nur minimaler Sorgfalt des Kreisamtes bei der Verfahrensleitung vermeiden lassen. Ebenso wenig wie A. beziehungsweise sein Rechtsvertreter hat zudem die Gemeinde B. diese krasse Sorgfaltswidrigkeit zu vertreten.