Demgegenüber hatte A. beziehungsweise sein Rechtsvertreter keinerlei Kenntnis davon, dass die Vermittlungsverhandlung auf dem Gesuch um definitive Rechtsöffnung und den damit eingereichten Beilagen beruhte. Auf den beiden Vorladungen zur Sühneverhandlung ist nämlich nirgends ein solcher Vermerk zu finden, womit dem Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet kein treuwidriges Verhalten zur Last gelegt werden kann.