Seite 6 — 10 edilizia“, also Baubusse angeführt. Dem Kreisamt C. hätte somit klar sein müssen, dass es beim Gesuch der Gemeinde B. um definitive Rechtsöffnung um die Einbringung einer Baubusse und damit um eine öffentlichrechtliche Forderung ging. Folglich hätte die Vorinstanz eine Vermittlungsverhandlung weder ansetzen müssen noch sollen. Demgegenüber hatte A. beziehungsweise sein Rechtsvertreter keinerlei Kenntnis davon, dass die Vermittlungsverhandlung auf dem Gesuch um definitive Rechtsöffnung und den damit eingereichten Beilagen beruhte.