War aber der Gesuchsgegenstand die definitive Rechtsöffnung, so hätte dem Kreispräsidenten schon allein aufgrund des Gesuchs klar sein müssen, dass es hier nicht um die Anmeldung einer zivilrechtlichen Forderung beim Vermittler ging, sondern um ein nicht in seine Zuständigkeit fallendes Rechtsöffnungsverfahren. Da der Antrag auf definitive Rechtsöffnung lautete, hätte er zudem wissen müssen, dass für dessen Behandlung nicht das Betreibungsamt zuständig ist, sondern der Bezirksgerichtspräsident (siehe Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 VV zum BG über SchKG, BR 220.100). Es wäre daher am Kreispräsidenten gelegen gewesen, das Rechtsöffnungsgesuch entweder von Amtes wegen dem hiefür zuständigen Be-