„Eingabe zur Rechtsöffnung“ heisst. Entsprechend wurde denn auch ausdrücklich auf Art. 80/82 SchKG hingewiesen. Bei der klar und unmissverständlich abgefassten Eingabe handelt es sich folglich eindeutig um ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung. Dieses wurde sodann auch nicht an den Vermittler des Kreises C. adressiert, sondern an das Betreibungsamt dieses Kreises. War aber der Gesuchsgegenstand die definitive Rechtsöffnung, so hätte dem Kreispräsidenten schon allein aufgrund des Gesuchs klar sein müssen, dass es hier nicht um die Anmeldung einer zivilrechtlichen Forderung beim Vermittler ging, sondern um ein nicht in seine Zuständigkeit fallendes Rechtsöffnungsverfahren.