Vielmehr durften sie aufgrund der Vorladung zur Vermittlungstagfahrt in guten Treuen annehmen, dass die Gemeinde B. bewusst ein zivilrechtliches Verfahren gegen A. eingeleitet hatte, um damit allfällige zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Der Vorwurf des Handelns wider Treu und Glauben erweist sich demnach entgegen der Auffassung der Vorinstanz als unhaltbar.