Seite 5 — 10 Unter den dargelegten Umständen kann A. respektive seinem Rechtsvertreter somit nicht vorgehalten werden, sie hätten bei Vorliegen der Forderungsklage über Fr. 10'000.00 wissen müssen, dass es sich dabei nicht um eine zivilrechtliche Forderung, sondern um die seitens der Gemeinde gegenüber A. in Betreibung gesetzte Baubusse in gleicher Höhe handelte.