C. 3.a S. 6 f.), wäre es ebenso möglich gewesen, dass ihn die Gemeinde B. zusätzlich zur Baubusse auch noch zivilrechtlich belangen will. Indem seitens des Kreisamts eine Vorladung zu einer Vermittlungstagfahrt erging, durfte der Beschwerdeführer also in guten Treuen davon ausgehen, dass die Gemeinde unter dem Titel einer Forderungsklage in der Tat auch eine zivilrechtliche Forderung geltend machen wollte. Demgemäss durfte sich A. denn auch entsprechend zur Wehr setzen, was zwangsläufig mit dem dafür nötigen Aufwand verbunden war.