Zwar hatte die Gemeinde B. A. am 21. August 2009 über die Baubusse im Betrag von Fr. 10'000.00 betrieben, wogegen letzterer am 24. August 2009 Rechtsvorschlag erhob. Auch der Umstand, dass die Parteien zuvor über einen gleich hohen Betrag im Streit lagen, das heisst bezüglich der Baubusse von Fr. 10'000.00, und A. in der Folge Rechtsvorschlag erhob, führt indes nicht zwingend zum Schluss, dass der in den Vorladungen zur Vermittlungsverhandlung angeführte Betrag in gleicher Höhe auf demselben Rechtsgrund (Busse) beruhen muss. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (vgl. act. 01 Ziff. C. 3.a S. 6