Allein aufgrund dieser beiden Vorladungen lag also noch mitnichten ein Grund für die Annahme vor, dass es sich hierbei gar nicht um eine zivilrechtliche Streitigkeit handelte. Zwar hatte die Gemeinde B. A. am 21. August 2009 über die Baubusse im Betrag von Fr. 10'000.00 betrieben, wogegen letzterer am 24. August 2009 Rechtsvorschlag erhob.