a) Der dem Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter seitens der Vorinstanz entgegengehaltene Vorwurf treuwidrigen Verhaltens ist indessen offenkundig unhaltbar. Auf den beiden Vorladungen des Kreisamtes C. zur Sühneverhandlung ist nämlich bloss der Forderungsbetrag von Fr. 10'000.00, nicht jedoch der Forderungsgrund angegeben (vgl. act. 01.1/5 und act. 01.1/8). Allein aufgrund dieser beiden Vorladungen lag also noch mitnichten ein Grund für die Annahme vor, dass es sich hierbei gar nicht um eine zivilrechtliche Streitigkeit handelte.