Letzterer hätte umgehend darauf reagieren müssen, zumal ihm bei dieser Sachlage von vornherein klar sein musste, dass nicht ziviles, sondern öffentliches Recht zur Anwendung gelangt. Nichtsdestotrotz sei jedoch in der Folge seitens A. und seines Rechtsvertreters für über Fr. 1'600.00 Aufwand betrieben worden, was klar gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse. Das Begehren um Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung sei daher abzuweisen.