3. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass die heutige Klägerin gegenüber dem Beklagten damals eine klare Baubusse in Höhe von Fr. 10'000.00 erlassen habe und ihn dafür auch in Verzug gesetzt habe. A. hätte daher wissen müssen, dass es sich bei der vorgelegten Forderungsklage über Fr. 10'000.00 um eben diese Baubusse handelte. Entsprechend wäre er nach Auffassung des Kreisamtes auch dazu verpflichtet gewesen, seinen Rechtsvertreter darüber zu informieren. Letzterer hätte umgehend darauf reagieren müssen, zumal ihm bei dieser Sachlage von vornherein klar sein musste, dass nicht ziviles, sondern öffentliches Recht zur Anwendung gelangt.