2. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 21. Dezember 2009 lässt A. beantragen, es sei ihm für die im Verfahren vor Kreisamt C. entstandenen Umtriebe eine ausseramtlichen Entschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Weitere Rechtsbegehren stellt er keine. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet mithin einzig die dem Beschwerdeführer nicht zugesprochene ausseramtliche Entschädigung und damit Ziff. 3 des angefochtenen Abschreibungsbeschlusses. Ob das Kreisamt das Verfahren mit einem Abschreibungsbeschluss „infolge Nichteintreten“ erledigen durfte, was der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung