In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und Beweismittel sind ausgeschlossen (vgl. Art. 233 ZPO). Die vorliegende Beschwerde von A. vom 21. Dezember 2009 gegen die Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten C. vom 27. November 2009, mitgeteilt am 30. November 2009, wurde sowohl frist- als auch formgerecht eingereicht, so dass darauf einzutreten ist.