1. Gegen prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter kann gemäss Art. 232 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) Beschwerde wegen Gesetzesverletzung geführt werden. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzureichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden;